17.1 Kindergeld
Die monatlichen Kindergeldsätze belaufen sich nach § 66 EStG auf folgende Beträge (in EUR):
Kindergeld: |
2018 bis 6/2019 |
7/2019 bis 12/2020 |
ab 2021 |
ab 2023 |
1. und 2. Kind |
194 |
204 |
219 |
250 |
3. Kind |
200 |
210 |
225 |
250 |
ab dem 4. Kind |
225 |
235 |
250 |
250 |
Die Höhe des Kindergeldbetrags bemisst sich bis 2022 für jedes Kind nach seiner altersmäßigen Reihenfolge im Kreis der beim Anspruchsberechtigten zu berücksichtigenden Kinder. Nach dem geplanten neuen § 66 Abs. 3 EStG (ab VZ 2026) soll dass Kindergeld entsprechend erhöht werden, sofern die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 EStG i. V. m. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG angehoben werden. Dabei soll das Kindergeld auf volle Euro kaufmännisch gerundet werden.
Bei der Reihenfolge der zu berücksichtigenden Kinder sind grundsätzlich auch die Zählkinder mitzurechnen.
Mit der Kindergelderhöhung ab 1.1.2023 für die ersten drei Kinder auf 250 EUR pro Monat, erhalten nun alle Kinder denselben Kindergeldbetrag und der sog. Zählkindervorteil entfällt somit.
Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Staaten oder in der Schweiz leben, wird Kindergeld mit inländischen Sätzen gezahlt. Für Kinder, die in den übrigen Abkommensstaaten (Vertragsstaaten) leben, wird Kindergeld mit ermäßigten Sätzen gezahlt.
17.2 Kinderzuschlag
Nach § 6a Bundeskindergeldgesetz wird unter bestimmten Voraussetzungen (geringfügig verdienende Eltern bzw. Elternteile) für Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils monatlich ein "Kinderzuschlag" zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Der Antrag auf Kinderzuschlag ist gesondert neben dem Kindergeldantrag bei der Familienkasse zu stellen.
Der Zuschlag beträgt monatlich:
1.1.2022 – 30.6.2022: bis zu 209 EUR
1.7.2022 – 31.12.2022: bis zu 229 EUR (inkl. Sofortzuschlag)
ab 1.1.2023: bis zu 250 EUR (inkl. Sofortzuschlag)
ab 1.1.2024: bis zu 292 EUR (inkl. Sofortzuschlag)
Informationen zum Kinderzuschlag:
- "Merkblatt Kinderzuschlag" der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse,
- Kinderzuschlags-Check im Internet unter www.bmfsfj.de.
17.3 Zahlungszeitraum
Anspruch auf Kindergeld besteht dem Grunde nach für jedes Kind, für das im Kalendermonat mindestens an einem Tag die Voraussetzungen vorgelegen haben.
Diese Verwaltungsauffassung wurde vom BFH bestätigt.
Der Wechsel des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes von einem Abkommensstaat in das Inland oder umgekehrt beeinflusst die Höhe des Kindergeldanspruchs.
Von der Familienkasse aufgrund einer erstmaligen oder geänderten Kindergeld-Festsetzung nachgezahltes Kindergeld ist nicht zu verzinsen.
Eine Verzinsung erfolgt nur, wenn Kindergeld aufgrund eines rechtskräftigen FG- oder BFH-Urteils nachgezahlt wird und damit die Voraussetzungen von § 236 AO erfüllt sind.