19.1 Mitteilungspflicht des Kindergeldempfängers
Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 EStG verpflichtet den Antragsteller bzw. Kindergeldempfänger, Änderungen in seinen Verhältnissen und in den Verhältnissen des Kindes, die zum Wegfall oder zur Herabsetzung des zu zahlenden Kindergelds führen, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Treten nach der Beendigung der Kindergeldzahlung Veränderungen ein, die den Anspruch rückwirkend beeinflussen, besteht die Mitteilungspflicht noch.
Die Mitteilungspflicht des Kindergeldempfängers besteht auch, wenn der Kindergeldantrag
- von einem Bevollmächtigten (z. B. einem Lohnsteuerhilfeverein) für den Berechtigten erstellt oder
- von einer anderen Person oder Stelle aus berechtigtem Interesse gestellt wurde.
Verstöße des Kindergeldempfängers gegen die Mitteilungspflicht können entweder
- eine Straftat oder
- eine Ordnungswidrigkeit
darstellen.
Die Bundesagentur für Arbeit überprüft durch einen Datenabgleich mit den Meldebehörden die Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld.
Die falsche Beantwortung einer Frage im Antragsbogen kann als eine einfach fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung anzusehen sein, die als solche nicht für einen unverhältnismäßig schwerwiegenden Ausschluss vom Familienleistungsausgleich für 4 Jahre ausreicht.
Ob pflichtwidrig gebotene Mitteilungen unterlassen wurden und ob insoweit Leichtfertigkeit i. S. d. § 378 Abs. 1 Satz 1 AO vorliegt, ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei dürfen nicht zu hohe Anforderungen an die Leichtfertigkeit gestellt werden. Ausreichend ist, wenn der Kindergeldempfänger wusste oder es sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass es sich um eine mitteilungspflichtige Tatsache handelt (z. B. Wegzug des Kindes in das Ausland) und es sich zumindest auch hätte aufdrängen müssen, dass ohne Mitteilung ggf. zu Unrecht (volles) Kindergeld bezogen wird. Rückschlüsse und Indizien können sich insoweit z. B. aus den Antragsformularen, aus Merkblättern der Familienkasse, aus früheren Erklärungen des Kindergeldberechtigten oder aus vorangegangenen Verwaltungsverfahren ergeben. Daneben können auch Ausbildung, Tätigkeit und Stellung des Kindergeldberechtigten relevant sein.
19.2 Mitwirkungspflicht von Kindern über 18 Jahren
Auf Verlangen der Familienkasse sind Kinder über 18 Jahren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet, die zur Sachverhaltsaufklärung notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
Die volljährigen Kinder sind nur unmittelbar von der Familienkasse in Anspruch zu nehmen,
- wenn der Nachweis anspruchserheblicher Tatsachen auf andere Weise nur schwer oder gar nicht zu erbringen ist und
- eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen.
Kommt ein Kind seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht im gehörigen Umfang nach, kann seine Mitwirkung entsprechend § 328 AO durch
- Androhung und
- Festsetzung eines Zwangsgelds
durchgesetzt werden.