Ein Staatsbürger des Staates Bosnien und Herzegowina, der sich ausländerrechtlich geduldet mit seinen Kindern im Inland aufhält und eine Rente der Berufsgenossenschaft wegen eines Arbeitsunfalls bezieht, ist kein Arbeitnehmer i. S. d. zwischenstaatlichen Abkommens mit dem früheren Jugoslawien. Er hat daher keinen Anspruch auf Kindergeld.
Aus dem früheren Jugoslawien stammende, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem früheren Jugoslawien.
Für türkische Arbeitnehmer ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld ferner aus dem Beschluss des Assoziationsrates v. 19.9.1980. Für Arbeitnehmer aus Algerien, Marokko und Tunesien ergibt sich der Kindergeldanspruch auch aus den Assoziationsabkommen, die die EG mit diesen Staaten geschlossen hat. Hier ist – im Gegensatz zu den zwischenstaatlichen Abkommen – der Arbeitnehmerbegriff der Verordnung (EWG) 1408/71 anzuwenden. Arbeitnehmer sind danach z. B. Angestellte, Beamte, Rentner, Studenten und (freiwillig weiterversicherte) Selbstständige.
Für türkische Staatsangehörige, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, folgt auch aus dem Vorläufigen Europäischen Abkommen (VEA) über Soziale Sicherheit unter Ausschluss des Systems für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 nach einem 6-monatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Anspruch auf Kindergeld.
Eine in Deutschland seit mehr als 6 Monaten in Gemeinschaftsunterkünften lebende, nicht erwerbstätige türkische Staatsangehörige ist unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status kindergeldberechtigt. Der Begriff des Wohnens i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des "Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11.12.1953 über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen" ist damit erfüllt.
Beamte oder Angestellte eines anderen EU-/EWR-Staats mit Wohnsitz im Inland
Beamte oder Angestellte, die im Dienstverhältnis mit einem anderen EU-/EWR-Staat stehen, im Inland ihren Wohnsitz haben und deren Kinder ebenfalls einen inländischen Wohnsitz haben, sind nicht kindergeldanspruchsberechtigt, wenn sie ausschließlich den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates unterliegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie für eine Behörde ihres Heimatstaats im Inland dienstliche Pflichten erfüllen.
Dies entschieden der BFH für den Fall einer griechischen Lehrerin und das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, für den Fall einer französischen Beamtin, die als Lehrerin in der französischen Schulbehörde für eine Tätigkeit an einer Deutsch-Französischen Schule nach Deutschland entsandt wurde.