4.3.1 Überblick
Die Berücksichtigung von Pflegekindern ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG an die folgenden 4 Voraussetzungen geknüpft:
- Haushaltsaufnahme,
- familienähnliches Band auf Dauer,
- Haushaltsaufnahme erfolgte nicht zu Erwerbszwecken,
- kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern.
Maßgebend sind danach grundsätzlich die tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Die einzelnen Merkmale sind dabei im Zusammenhang zu würdigen, wobei die einzelnen Merkmale in unterschiedlichem Maß erfüllt sein können.
4.3.2 Begriff der Haushaltsaufnahme
Unter Haushaltsaufnahme ist das an einen bestimmten Ort gebundene Zusammenleben von Pflegekind und Pflegeperson in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen, d. h. das Pflegekind muss dort sein Zuhause haben.
Der Haushalt muss ein Haushalt des Anspruchsberechtigten sein, er muss also dem Haushalt vorstehen oder ihn führen.
Das Kind muss sich grundsätzlich durchgängig und nicht nur zeitweise im Haushalt der Pflegeperson aufhalten. Ein Kind, das sich wechselweise bei der Pflegeperson und bei seinen Eltern aufhält, ist daher nicht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen.
Auch wenn ein Kind im Nachbarhaus wohnt, kann es in Ausnahmefällen als Pflegekind zum Haushalt des Kindergeldberechtigten gehören.
Eine Haushaltsaufnahme liegt auch noch vor, wenn eine auswärtige Unterbringung des Kindes nur von vorübergehender Dauer ist (z. B. zur Schul- oder Berufsausbildung). Voraussetzung für das Weiterbestehen der Aufnahme in den Haushalt ist jedoch, dass das Kind im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt.
Bei behinderten Pflegekindern wird die Haushaltsaufnahme durch eine vollstationäre Heimunterbringung nicht beendet.
Nach Ansicht des BFH kommt es bei einem Zusammentreffen verschiedenartiger Ansprüche (z. B. Eltern und Pflegeeltern) darauf an, welcher Anspruch vorrangig ist. Entscheidend sind dabei die Verhältnisse am Monatsanfang, da nach ständiger Rechtsprechung der Wechsel in der Anspruchsberechtigung zugunsten eines neuen Berechtigung erst mit Wirkung ab dem Folgemonat berücksichtigt wird. Eine am Monatsanfang maßgebliche (vorrangige) Kindergeldberechtigung gilt daher für den gesamten Monat und zwar auch dann, wenn nur der später hinzutretende Kindergeldberechtigte das Pflegekind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
4.3.3 Familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band
Die erforderliche familienähnliche Beziehung zwischen Kind und Pflegeperson muss von vornherein auf eine längere Zeit angelegt sein, z. B. im Rahmen von Erziehungshilfe in Vollzeitpflege oder von Eingliederungshilfe. Entscheidend ist dabei nicht die tatsächliche Dauer der familienähnlichen Beziehung, sondern die am Anfang beabsichtigte Dauer. Bei einer von den Beteiligten von vornherein beabsichtigten Dauer von mindestens 2 Jahren kann im Regelfall von einem Pflegekindschaftsverhältnis ausgegangen werden.
Beim Einzelfall eines Säuglings kann es für die Annahme eines auf Dauer angelegten Pflegekindschaftsverhältnisses ausreichen, wenn die Pflegeeltern von vornherein einen Aufenthalt von etwa einem Jahr erwarten.
Kinder, die mit dem Ziel der Annahme (Adoption) vom Anspruchsberechtigten in Pflege genommen werden, sind regelmäßig Pflegekinder.
Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern braucht nicht unbedingt zu bestehen.
Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann auch zwischen Geschwistern vorliegen. Ein Pflegekindschaftsverhältnis ist danach ohne Rücksicht auf einen Altersunterschied möglich, wenn das zu betreuende Geschwisterteil von Kind an wegen Behinderung pflegebedürftig war und der betreuende Geschwisterteil die Stelle der Eltern, etwa nach deren Tod, einnimmt.
Ein familienähnliches auf Dauer berechnetes Band besteht bei Volljährigen nur bei Hilflosigkeit oder schwerer geistiger oder seelischer Behinderung oder bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. eine bereits vorher entstandene länger andauernde besondere emotionale Bindung, aus der sich möglicherweise ein besonderer Betreuungsbedarf ergeben könnte). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige gleichzeitig die Adoption des Volljährigen betreibt. Ebenso wenig genügt ein bloßes Verwandtschafts- bzw. Patenschaftsverhältnis. So ist im Allgemeinen ein Pflegekindschaftsverhältnis zu verneinen, wenn das zu betreuende Geschwister erst nach Eintritt der Volljährigkeit pflegebedürftig geworden ist.
Nach dem BFH lässt sich das familienähnliche, auf längere Dauer berechnete Band zwischen dem Steuerpflichtigen und einer bereits volljährigen Person nur unter engen Voraussetzungen und bei Vorliegen besonderer Umstände begründen. Diese besonderen Umstände können vorliegen, wenn die geistig und seelisch behinderte Person in ihrem geistigen Zustand dem typischen Entwicklungsstand einer noch min...