Die Aufnahme eines Enkels durch die Großeltern oder einen Großelternteil in den eigenen Haushalt auf Dauer und die dortige Versorgung und Betreuung führen zur Berücksichtigung als Enkelkind.
Enkel sind Kinder i. S. d. BGB, die im 2. Grad in absteigender gerader Linie mit dem Berechtigten verwandt sind. Enkel sind demzufolge alle ehelichen, für ehelich erklärten und nichtehelichen Kinder der Abkömmlinge. Urenkel fallen nicht unter den Begriff der Enkel i. S. v. § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG, ebenso wenig Stiefenkel (= nichteheliche Kinder des Schwiegersohns oder der Schwiegertochter). Sie können daher in keinem Fall berücksichtigt werden.
Der Begriff der Haushaltsaufnahme ist derselbe wie bei Pflegekindern. Auch in diesem Fall prüfen die Familienkassen die Haushaltsaufnahme regelmäßig.
Die Großeltern oder ein Großelternteil müssen die Enkelkinder demzufolge in ihren eigenen Haushalt aufgenommen haben. Dies muss jedoch nicht der alleinige Haushalt der Großeltern oder des Großelternteils sein. Das Erfordernis der Haushaltsaufnahme ist auch erfüllt, wenn die Großeltern oder Großvater bzw. Großmutter mit den Eltern des Kindes oder einem Elternteil des Kindes einen gemeinsamen Haushalt führen.
Das räumliche Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt reicht aus. Es besteht auch ein Kindergeldanspruch für die im unmittelbaren Nachbarhaus nächtigenden, aber ansonsten im Haus der Großeltern versorgten Enkelkinder. Die Kostenbeiträge der einzelnen Mitglieder des Haushalts sind ohne Bedeutung. Die Berücksichtigung als Enkelkind eröffnet die Möglichkeit des Vorrangverzichts für den Bezug des Kindergelds durch den leiblichen Elternteil. Damit wird unter Umständen die Möglichkeit einer höheren Kindergeldzahlung eröffnet.
Haushaltsaufnahme eines Enkelkindes
Rebecca (22 Jahre) ist Mutter des 4-jährigen Frederick. Sie lebt zusammen mit dem Kind im Haushalt ihrer Eltern, also der Großeltern von Frederick.
Inwieweit ist Frederick bei einem Großelternteil als Enkelkind zu berücksichtigen?
Lösung:
Frederick ist Kind des Kindes und erfüllt somit die Enkelkindeigenschaft. Die Voraussetzung der Aufnahme in den Haushalt ist sowohl beim Großvater als auch bei der Großmutter erfüllt. Demzufolge ist Frederick beim Großvater und bei der Großmutter als Enkelkind zu berücksichtigen. Damit einer von beiden das Kindergeld erhalten kann, muss Rebecca jedoch auf ihren Vorrang bei der Kindergeldzahlung verzichten.