Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist ein Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland, einem Jobcenter oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz als arbeitsuchend gemeldet ist.
Es besteht keine Verpflichtung mehr für ein arbeitsuchendes Kind, seine Meldung nach Ablauf von 3 Monaten zu erneuern. Ein Kind, das einer gewerblichen Tätigkeit (hier als Kosmetikerin) nachgeht, ist nicht als arbeitsuchend zu berücksichtigen, wenn der Umfang der Tätigkeit nicht nur gelegentlich mindestens 15 Stunden wöchentlich ausmacht. Dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte aus dieser Tätigkeit die Grenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht übersteigen.
Die Meldung als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit ist im Grundsatz ausgeschlossen, wenn das Kind aufgrund seines ausländerrechtlichen Status keine Arbeitsgenehmigung erlangen konnte.
Wird ein Kind nach Ende der Berufsausbildung arbeitslos und teilt es dies im Rahmen des Antrags auf Bezug von Leistungen nach SGB II der dafür zuständigen Stelle mit, ist gleichzeitig eine Meldung als arbeitsuchend i. S. v. § 122 SGB III anzunehmen. Die Meldung als arbeitsuchend ist jedoch erforderlich, wenn das nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kind arbeitsunfähig erkrankt ist und Verletztengeld bezieht.
Hat die Agentur für Arbeit das arbeitsuchende Kind aus der Vermittlung abgemeldet, fehlt es aber an der wirksamen Bekanntgabe der Einstellungsverfügung oder an einer einvernehmlichen Beendigung der Arbeitsuchendmeldung, hängt der Fortbestand der Meldung als arbeitsuchend davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, die die Arbeitsagentur zur Einstellung der Vermittlung berechtigt hat. Die Löschung der Registrierung oder auch die einvernehmliche Beendigung eines Berufsberatungstermins führen nicht zum Wegfall der Arbeitsuchendmeldung.
Ebenso berechtigt die Verletzung der vom Arbeitsuchenden zu beachtenden allgemeinen Meldepflicht nicht ohne Weiteres zur Einstellung der Vermittlung. Im Streitfall ging es um die Versäumung eines Termins mit der Arbeitsagentur ohne Angabe von Gründen. Hierbei handelt es sich um keine in § 38 Abs. 2 SGB III genannte Pflicht.
Ist die Vermittlung von der Arbeitsagentur mangels einer beachtlichen Pflichtverletzung des arbeitsuchenden Kindes zu Unrecht eingestellt worden, besteht die Arbeitsuchendmeldung für Zwecke des Kindergelds zeitlich unbefristet (ggf. bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres) fort.
Entfällt für eine familiäre Bedarfsgemeinschaft rückwirkend der Leistungsbezug nach SGB II und wird das Kind deshalb (rückwirkend) aus den Registern der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gelöscht, führt dies nicht zum Wegfall des Kindergeldanspruchs.
Die Meldung eines arbeitsuchenden Kindes bei einem privaten Arbeitsvermittler ist einer Meldung bei einer Agentur für Arbeit im Inland gleichzustellen, wenn sich die Agentur für Arbeit privater Vermittler bedient, um ihren staatlichen Auftrag zu erfüllen.
Nach einem Umzug muss sich ein Kind bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die Meldung bei der bisher zuständigen Stelle wirkt nicht automatisch fort.