Eine durch Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung ist i. d. R. als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn die Maßnahme 6 Monate oder länger dauert. Bei kürzeren Maßnahmen bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob eine Berufsausbildung vorliegt.[1] Bei der weiten Auslegung des Begriffs Berufsausbildung durch den BFH[2] kann es u. E. im Ergebnis nicht darauf ankommen, ob die Maßnahme mehr oder weniger als 6 Monate dauert. Entscheidend ist vielmehr, dass mit der Maßnahme Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten für die Ausübung des angestrebten Berufs vermittelt werden und die Bildungsmaßnahme vom Kind ernsthaft und nachhaltig betrieben wird.

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