Leitsatz
Die Absenkung der Altersbegrenzung für Kinder in der Berufsausbildung von 27 auf 25 Jahre durch Art. 1 Nr. 11 StÄndG vom 19.7.2006 ist nicht verfassungswidrig.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Mutter eines im Jahr 1983 geborenen Sohnes. Da der Sohn sich noch in Berufsausbildung befand, hatte die Familienkasse Kindergeld vom 1.1.2006 bis 31.8.2009 festgesetzt. Mit Bescheid vom 23.11.2007 wurde diese Kindergeldfestsetzung wegen der Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab dem 1.2.2008 aufgehoben. Im Einspruchs- und Klageverfahren trägt die Klägerin vor, die Absenkung der Altersgrenze verstoße gegen Art. 20 GG, weil sie eine unechte Rückwirkung für Studierende enthalte, die ihr Studium vor dem Tag des Gesetzesbeschlusses aufgenommen und darauf vertraut hätten, dass bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ein Kindergeldanspruch bestehe.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG stellt die Absenkung der Altersgrenze keinen Verstoß gegen das aus dem Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Rückwirkungsverbot dar, da die Regelung des Art. 1 Nr. 11 StÄndG 2007 keine Rückwirkung enthält. Die Absenkung der Altersgrenze bedeutet für den Kindergeldberechtigten zwar eine Einschränkung seiner Berechtigung, welche aber erst in der Zukunft - nämlich mit dem Erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren - greift. Vor dem Hintergrund des Anliegens des Gesetzgebers einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit des Kindes zu schaffen, muss das Vertrauen der Klägerin auf eine Kindergeldgewährung bis zum 27. Lebensjahr ihres Sohnes zurücktreten.
Hinweis
Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, hat die Klägerin NZB beim BFH eingelegt (Az. III B 271/08). Wenn auch die Erfolgsaussichten auf ein elternfreundliches Urteil eher gering sind, sollte man wie folgt vorgehen: Wenn die Kindergeldfestsetzung ohne Befristung erfolgt war und nun wegen Vollendung des 25. Lebensjahres aufgehoben wird, sollte gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. War die Festsetzung des Kindergeldes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres befristet, kann im Rahmen der 4-jährigen Festsetzungsfrist ein erneuter Antrag gestellt werden. Bei einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes ist ein erneuter Antrag auf Kindergeld ab dem auf den Monat der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids folgenden Monat möglich. In diesen Fällen kann also zunächst abgewartet werden wie der BFH entscheidet. Im Übrigen sollte auch gegen alle noch offenen ESt-Bescheide, in denen sich die Absenkung der Altersgrenze negativ auswirkt, Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.11.2008, 15 K 101/08