Leitsatz
Einkünfte eines Kindes sind bei der Frage, ob der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, nicht um Beträge zu einer privaten Rentenversicherung zu kürzen. Die Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags als Freigrenze begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Sachverhalt
Der im Dezember 1986 geborene Sohn der Klägerin befand sich bis Februar 2008 in Ausbildung zum Industriemechaniker. Da nach Auffassung der Familienkasse die Einkünfte und Bezüge des Sohnes im Jahr 2007 den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten, wurde die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2007 aufgehoben. Im Einspruchs- und Klageverfahren gegen den Aufhebungsbescheid machte die Klägerin geltend, dass bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge noch private Rentenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen seien und dass die Fallbeilwirkung des Jahresgrenzbetrags verfassungswidrig sei.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG sind die Beiträge für eine private Rentenversicherung des Kindes bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht abzuziehen, da es sich insoweit um Einkommensverwendung des Kindes und nicht um unvermeidbare Aufwendungen im Sinne des BVerfG-Beschlusses vom 11.1.2005 handelt. Bezüglich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags als Freigrenze folgt das FG nicht der Auffassung des Niedersächsischen FG (Urteil v. 23.2.2006, 1 K 76/04, EFG 2006 S. 1592). Die Einführung einer Übergangsregelung zur Abmilderung von Härten wäre verfassungsrechtlich denkbar, ist aber im Hinblick auf den Zweck des Familienleistungsausgleichs auch vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nicht zwingend. Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das FG anschließt, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG als Freigrenze auszugestalten und Eltern, deren Kind mit seinen Einkünften und Bezügen den Grenzbetrag überschreitet, nicht mehr zu fördern, im Hinblick auf den damit verfolgten Typisierungs- und Vereinfachungszweck weder unverhältnismäßig noch offensichtlich fehlsam (BFH, Urteil v. 21.7.2000, VI R 153/99, BStBl 2000 II S. 566).
Hinweis
Obwohl das Urteil des FG rechtskräftig geworden ist, sollten Kindergeldberechtigte bei denen die Gewährung von Kindergeld an der geringfügigen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags gescheitert ist, gegen die ablehnenden Bescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die beim BVerfG wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Fallbeilwirkung anhängige Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1874/08) das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 25.09.2008, 10 K 878/08