Leitsatz
Arbeitnehmerbeiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder führen - da sie zwar gesetzlich nicht geregelt, aber den Charakter einer Pflichtversicherung haben - zu einer Minderung des hinsichtlich des Jahresgrenzbetrags zu berücksichtigenden Jahreseinkommens des Kindes.
Sachverhalt
Die Tochter der Klägerin befand sich bis einschließlich September 2005 in Ausbildung zur Krankenpflegerin und war anschließend bis Ende des Jahres arbeitslos. Da die Einkünfte der Tochter knapp über dem anteiligen Grenzbetrag von 5.760 EUR (9/12 von 7.680 EUR) lagen, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2005 auf. Im Einspruchs- und Klageverfahren beantragte die Klägerin, dass die tariflich/arbeitsvertraglich an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlende Umlage nach den Grundsätzen des Beschlusses des BVerfG vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02) nicht bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Tochter angesetzt werden dürften.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG mindern die Beiträge zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes. Die vom Arbeitgeber der Tochter der Klägerin abgeführten Beiträge an die VBL sind den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar, weil es sich ebenfalls um eine Pflichtversicherung handelt und sich die Tochter der Beitragszahlung nicht durch eine eigene Willensbildung entziehen konnte. Der Unterschied zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung liegt darin, dass die Verpflichtung zur Beitragszahlung an die VBL nicht gesetzlich geregelt ist. Dies allein sieht der erkennende Senat ebenso wie das Niedersächsische FG nicht als entscheidend an. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Tochter der Klägerin - wie bei den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung auch - der Pflicht zur Beitragszahlung nicht durch eine eigene Willensentscheidung entziehen konnte.
Hinweis
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. III R 59/09 geführt. In vergleichbaren Fällen sollte daher gegen die Ablehnung des Kindergeldes unter Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden. Die gegen das Urteil des Niedersächsischen FG v. 24.8.2006 eingelegt Revision der Familienkasse war vom BFH als unzulässig verworfen worden, da sie verspätet eingegangen war. Nun muss der BFH im Verfahren III R 59/09 eine Entscheidung in der Sache treffen.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009, 13 K 1831/09