Leitsatz
Im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind auch Beiträge eines Kindes zur VBL zu berücksichtigen. Die vom Arbeitgeber des Kindes abgeführten VBL-Beträge sind den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar.
Sachverhalt
Die Tochter der Klägerin befand sich vom 1.10.2003 bis 30.9.2006 in einem Ausbildungsverhältnis zur Krankenpflegerin. Die Familienkasse zahlte zunächst für die Zeit vom 1.1.2005 bis einschließlich 30.9.2006 Kindergeld. Mit dem angefochtenen Bescheid hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück, da der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG überschritten sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren beantragt die Klägerin im Klageverfahren bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Tochter die von dieser geleisteten VBL-Beiträge abzuziehen, da es sich um eine Pflichtversicherung handele.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes die Beiträge der Tochter zur VBL abzuziehen. Ausgangspunkt der Grenzbetragsregel des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist die Überlegung, dass Eltern, deren volljährige Kinder sich in Ausbildung befinden, durch diese noch finanziell belastet sind. Hinsichtlich der Bestimmung der Einkünfte und Bezüge die dem Kind für die Bestreitung seines Unterhalts zur Verfügung stehen, hat das BVerfG in seiner Entscheidung v. 11.1.2005 (2 BvR 167/02, BVerfG 112 S. 164) entschieden, dass die Einkünfte des Kindes, soweit sie als Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber abgeführt werden und deshalb nicht in den Verfügungsbereich des auszubildenden Kindes gelangen, keine Minderung der Unterhaltslasten und somit auch keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern bewirken können. Die vom Arbeitgeber der Tochter der Klägerin abgeführten Beiträge an die VBL sind den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar. Die Tochter erhält vom Klinikverbund eine tarifliche Ausbildungsvergütung. Aufgrund des Ausbildungsvertrags hatte sie Beiträge an die VBL abzuführen. Es handelt sich deshalb für sie um eine Pflichtversicherung.
Hinweis
Die von dem FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird bei dem BFH unter dem Az. III R 81/09 geführt. In diesem Verfahren wie auch in den Verfahren III R 41/09, III R 59/09 und III R 63/09 muss der BFH die Frage klären ob die VBL-Beiträge als Beiträge zu einer nicht gesetzlichen Pflichtversicherung mit den Sozialversicherungsbeiträge gleichzustellen sind. In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.10.2009, 2 K 429/08