Leitsatz

Ein Kind, das in sich in einer Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG befindet, wird für die Monate einer in dieser Übergangszeit ausgeübten Vollzeiterwerbstätigkeit nicht berücksichtigt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hat einen im Jahr 1986 geborenen Sohn, der bis Ende April 2007 seinen Zivildienst ableistete und in den Monaten Juni bis September 2007 eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübte. Im September 2007 begann der Sohn mit seinem Studium. Die Familienkasse hat die Gewährung von Kindergeld für die Monate Mai bis Dezember 2007 versagt, da die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes den anteiligen Jahresgrenzbetrag überschritten hätten. Im Klageverfahren beantragt die Klägerin die Monate Juli und August bei der Berechnung des Grenzbetrags nicht zu berücksichtigen und für die Monate Mai, Juni sowie September bis Dezember Kindergeld zu gewähren.

 

Entscheidung

Für die Monate September bis Dezember 2007, in denen der Sohn studierte, ist er nach § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG und für die Monate Mai und Juni 2007 nach § 32 Abs. 4 Nr.2b EStG zu berücksichtigen. Die Übergangszeit von höchstens 4 Monaten erstreckt sich zwar von Mai bis August 2007, wobei jedoch die Monate Juli und August unstreitig keine zu berücksichtigende Zeit darstellen, da der Sohn in dieser Zeit eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübte. Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 15.9.2005, III R 67/04, BStBl 2006 II S. 305) befindet sich ein Kind, das sich nach Beendigung einer Ausbildung zwar schon für eine weitere Ausbildung angemeldet hat, aber voll erwerbstätig ist, nicht in Berufsausbildung in Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG und ist für diese Monate auch nicht zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass die in diesen Monaten erzielten Einkünfte ebenfalls außer Betracht bleiben. Da die in den Monaten Mai, Juni sowie September bis Dezember erzielten Einkünfte unter dem anteiligen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 3.840 EUR lagen, steht der Klägerin das von ihr beantragte Kindergeld zu.

 

Hinweis

Da das FG keine Revision zugelassen hat, wurde von der Verwaltung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (NZB III B 254/08). Nach der aktuellen BZSt-Vfg. vom 4.7.2008 (DStR 2008 S. 1736) sind die Familienkassen nämlich angewiesen, alle Varianten in § 32 Abs. 4 Nr. 2a -b EStG gleich zu behandeln und unabhängig vom Bestehen einer Vollzeiterwerbstätigkeit lediglich darauf abzustellen ob die Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag übersteigen. In dem Revisionsverfahren III R 3/09 muss der BFH die Frage klären, ob Zeiten der Vollzeiterwerbstätigkeit nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Grenzbetrag nicht überschritten wird.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 03.11.2008, 2 K 1404/08

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