Leitsatz

Werden in einem Fernlehrgang "Web-Designer" Kenntnisse und Fähigkeiten zur Planung und Erstellung von Webseiten in einem staatlich geprüften und zugelassenen Kurs vermittelt und der Erwerb eines Abschlusszertifikats angestrebt, das in der Berufswelt als Befähigungsnachweis genutzt werden kann, liegt eine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne vor, wenn sich das volljährige Kind ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Ausbildungsziel vorbereitet.

 

Sachverhalt

Die im Jahr 1981 geborene Tochter der Klägerin nahm ab 12.12.2003 an einem Fernlehrgang Web-Designerin teil. Die Familienkasse hat für die Monate ab Juni 2004 kein Kindergeld mehr gewährt, da die Tochter nur bis zum 18.5.2004 und dann erst wieder im März 2006 Aufgaben bei dem Fernlerninstitut eingereicht habe. Im Klageverfahren trägt die Klägerin vor, dass sich aus den vorgelegten Belegen ergäbe, dass es sich bei dem Fernlehrgang um eine Ausbildung handele, und dass für bestimmte Ausbildungsabschnitte keine Aufgaben vorgesehen seien.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG steht der Klägerin Kindergeld für den Zeitraum Juni 2004 bis Juni 2005 zu. Der Begriff der Berufsausbildung umfasst nach der Rechtsprechung des BFH jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet (z.B. BFH, Urteil v. 24.6.2004, III R 3/03, BStBl 2006 II S. 294). Einzubeziehen sind alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Der Tatbestand einer Berufsausbildung setzt dabei nicht voraus, dass die Vorbereitung auf den künftigen Beruf die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. Entscheidend ist jedoch, dass das Kind in der Lage ist, sich ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Ausbildungsziel vorzubereiten, und dem auch nachkommt. Da der Lehrgang nicht in der vorgesehenen Regeldauer absolviert wurde ist das FG der Auffassung, dass ab Juli 2006 das Ausbildungsverhältnis nur noch formal bestand, tatsächlich aber nicht ernsthaft durchgeführt wurde. Da die Klägerin beweisen muss, dass die Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs vorliegen, geht es zu ihren Lasten, wenn die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden können.

 

Hinweis

Das Urteil des FG München ist rechtskräftig. Eltern, deren volljährige Kinder an einem Fernlehrgang teilnehmen, sollten zur Sicherung des Kindergeldes darauf achten, dass der Fernlehrgang ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird, und dass sie dies gegenüber der Familienkasse auch nachweisen können.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 27.02.2008, 10 K 931/07

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