Leitsatz
1. Für die Beurteilung des Merkmals "Behinderung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX enthaltene Legaldefinition in der im jeweiligen Streitzeitraum geltenden Fassung maßgeblich.
2. Der Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX i.d.F. bis 31.12.2017 setzt eine für das Lebensalter untypische gesundheitliche Situation voraus, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert und kausal zu einer Teilhabebeeinträchtigung führt.
3. Alle drei Tatbestandsmerkmale des Behinderungsbegriffes müssen vor Vollendung der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG geregelten Altersgrenze eingetreten sein und zusätzlich auch während des Zeitraums bestehen, für den der Kindergeldanspruch geltend gemacht wird.
4. Eine drohende Behinderung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.
5. Liegt bei einem Kind ein Gendefekt vor, der vor Erreichen der Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG zu keiner mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauernden Funktionsstörung und/oder zu keiner darauf beruhenden Teilhabebeeinträchtigung geführt hat, scheidet ein auf die Behinderung gestützter Kindergeldanspruch aus.
Normenkette
§ 62, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i.d.F. des StÄndG 2007, § 2 Abs. 1 SGB IX, § 53 Abs. 2 SGB XII
Sachverhalt
Der Kläger ist Vater einer 1968 geborenen Tochter (T), die an einer erst 1998 diagnostizierten erblich bedingten Muskelerkrankung leidet. Erste Symptome traten im Alter von 15 Jahren auf, z.B. Probleme beim Laufen und gelegentliche Versteifungen der Handmuskulatur. In der Folgezeit verstärkte sich die Muskelschwäche. 2005 wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und im Jahr 2009 ein GdB von 100 festgestellt, verbunden mit den Merkzeichen G und aG. T befand sich bis 2010 in einem Beschäftigungsverhältnis, ab Oktober 2011 erhielt sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Familienkasse lehnte den Antrag auf Kindergeld für T ab Januar 2010 ab, weil die Behinderung nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei.
Das FG gab der Klage, die auf Monate beschränkt war, in denen sich T nicht selbst unterhalten konnte, in vollem Umfang statt (FG Köln vom 12.1.2017, 6 K 889/15, Haufe-Index 10667193).
Entscheidung
Die vom beigetretenen BMF unterstützte Revision führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung. Das FG hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob der Gendefekt bereits vor Erreichen der Altersgrenze zu Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen bei T geführt hatte.
Hinweis
1. Für ein volljähriges Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und bei dem die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres (bzw. nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 vor Vollendung des 27. Lebensjahres) eingetreten ist, kann ohne Altersbegrenzung Kindergeld beansprucht werden, d.h. auch von der 90-jährigen Mutter für ihren seit seiner Jugend behinderten 70-jährigen Sohn. Die Altersgrenze soll die kindergeldrechtliche Berücksichtigung von Spätbehinderungen verhindern; für ein "Kind", das z.B. erst im Alter von 60 Jahren einen Schlaganfall erleidet und pflegebedürftig wird, soll kein Kindergeld gewährt werden.
2. Die Behinderung muss im Anspruchszeitraum bestehen und ursächlich für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt sein. Der dafür erforderliche altersuntypische Gesundheitszustand, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert, ist durch einen genetischen Defekt nur dann gegeben, wenn dieser bereits vor dem 27. Geburtstag zu einer sog. Teilhabebeeinträchtigung geführt hat. Lässt der Gendefekt eine körperliche, geistige oder seelische Funktionsstörung erwarten, ohne dass sie bereits eingetreten ist, liegt eine Behinderung noch nicht vor.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 27.11.2019 – III R 44/17