Leitsatz
Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2).
Normenkette
§ 32 Abs. 4 EStG
Sachverhalt
Der Kläger ist Vater einer 1991 geborenen Tochter, die nach Abschluss ihrer Schulausbildung am 1.10.2010 eine Ausbildung begann, für die sie Ausbildungsvergütung bezog. Ihr Ehemann, den sie im April 2011 heiratete, befindet sich ebenfalls in einem Berufsausbildungsverhältnis und erhält eine Ausbildungsvergütung.
Der Kläger leistete seiner Tochter, die für 2012 (Streitjahr) einen Abzweigungsantrag gestellt hat, keinen Unterhalt. Seinen Kindergeldantrag lehnte die Familienkasse ab. Nach ihrer Berechnung hatte die Tochter Einkünfte von mehr als 8.300 EUR erzielt.
Die Klage hatte Erfolg (FG Münster, Urteil vom 24.4.2013, 5 K 3297/12 Kg, Haufe-Index 5162919, EFG 2013, 1242).
Entscheidung
Die Revision der Familienkasse war unbegründet.
Hinweis
Die Familienkassen haben trotz Wegfall der Grenzbetragsregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 daran festgehalten, dass verheiratete Kinder außer in sog. Mangelfällen nicht zu berücksichtigen sind. Das Besprechungsurteil tritt dem entgegen und erläutert zugleich die Entwicklung der Rechtsprechung.
1. Die Verheiratung eines Kindes war nie als gesetzlicher Ausschlusstatbestand geregelt. Die grundsätzliche Versagung des Kindergeldes für verheiratete Kinder beruhte stattdessen auf der Annahme, dass der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraussetzt. Verheiratete und vollzeiterwerbstätige Kinder wurden als nicht unterhaltsbedürftig angesehen. Sie wurden aber weiterhin berücksichtigt, wenn (z.B. bei einer Studentenehe) die Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie seines Ehepartners für den vollständigen Unterhalt nicht ausreichten – sog. Mangelfall – oder die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag trotz seiner Vollzeiterwerbstätigkeit nicht erreichten.
2. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der "typischen Unterhaltssituation" hat der BFH 2010 aufgegeben. Seither ist nur noch der Berücksichtigungstatbestand zu prüfen und anschließend der gesetzliche Ausschlussbestand. Volljährige Kinder in Ausbildung usw. durften bis Ende 2011 den Grenzbetrag nicht überschreiten; seit 2012 schadet eine Erwerbstätigkeit nach erstmaliger Berufsausbildung oder Erststudium bei einer weiteren Ausbildung nicht, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt.
Der BFH hat zwar nach 2010 zum Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder weiterhin formuliert, dass dieser wegen der vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten grundsätzlich ausgeschlossen sei und nur in Mangelfällen fortbestehe. Die konkrete Entscheidung hing jedoch stets vom Ergebnis der Grenzbetragsberechnung ab, bei der dem verheirateten Kind der vom Ehegatten bezogene Unterhalt als Bezug zugerechnet wurde.
3. Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation ist – anders als die Familienkassen meinen – seit 2010 nicht nur für die Fallgruppe der vollzeitbeschäftigten Kinder entfallen, sondern vollständig (z.B. für Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind, für ein unverheiratetes Kind mit einem Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB gegen den anderen Elternteil seines nicht ehelichen Kindes).
4. Die Fortführung einer Einkünfte- und Bezügegrenze allein für verheiratete Kinder würde der mit der Abschaffung der Grenzbetragsregelung bei volljährigen Kindern vom Gesetzgeber bezweckten Entlastung der Eltern und der Verwaltung widersprechen; sie wäre zudem im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG bedenklich.
5. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass das Kind die nach Verwaltungsauffassung für verheiratete Kinder "fortgeltende" Einkünfte- und Bezügegrenze nicht aufgrund der Unterhaltsleistungen seines Ehegatten, sondern allein aufgrund seiner ab 2012 nicht mehr zu berücksichtigenden eigenen Einkünfte überschritt und eine Entlastung der Eltern daher nicht auf der Heirat beruhte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.10.2013 – III R 22/13