Leitsatz
Der Verlängerungszeitraum für den Bezug von Kindergeld nach Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes entspricht auch dann der Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen worden ist (entgegen DA-FamEStG 63.5 Abs. 3).
Sachverhalt
Der Sohn des Klägers vollendete mit Ablauf des 31.7.2007 sein 27. Lebensjahr und befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung (Studium). Seinen Zivildienst hatte er vom 4.10.2000 bis zum 31.8.2001 (11 Monate) abgeleistet. Nach Auffassung der Familienkasse hat der Sohn die um 10 Monate hinausgeschobene Altersgrenze mit Ablauf des 31.5.2008 erreicht. Da dem Vater während des Zivildienstes des Sohnes für den Monat Oktober 2000 ein Kindergeldanspruch bereits zugestanden habe, umfasse der mögliche Verlängerungszeitraum nur 10 Monate vom 1.11.2000 bis 31.8.2001, da ansonsten für den Monat Oktober 2000 eine doppelte Berücksichtigung erfolgen würde. Die Familienkasse hat daher die Kindergeldfestsetzung ab 1.6.2008 aufgehoben. Im Klageverfahren verweist der Vater auf das Urteil des BFH v. 27.8.2008 (III R 88/07), wonach der Verlängerungszeitraum auch dann der Dienstzeit entspricht, wenn der Dienst nicht am Monats-ersten angetreten wurde, und beantragt das Kindergeld auch für den Monat Juni 2008.
Entscheidung
Nach dem Urteil des BFH vom 27.8.2008 (III R 88/07) - der das FG folgt - entspricht der Verlängerungszeitraum auch dann der Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Zivildienstes noch Kindergeld bezogen worden ist. Eine einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG, wonach nur diejenigen Monate als Verlängerungstatbestand zur berücksichtigen seien, in denen nicht bereits nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG ein Kindergeldanspruch bestanden habe (DA-FamEStG 63.5 Abs. 3) ist nicht gerechtfertigt, da ansonsten unberücksichtigt bliebe, dass der durch § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auszugleichende Nachteil der Kindergeldberechtigten darin liegt, dass sich der Ausbildungs-abschluss des Kindes und die typisierend zu unterstellende Belastung mit Unterhaltsansprüchen um die Dauer des gesamten Zivildienstes verzögert und dieser Nachteil nicht durch die Gewährung von Kindergeld im Monat des Dienstantritts ausgeglichen wird. Da der Sohn des Klägers im Juli 2007 sein 27. Lebensjahr vollendet hat und der Zivildienst 11 Monate dauerte, besteht auch für den Monat Juni 2008 ein Kindergeldanspruch.
Hinweis
Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat die FK NZB eingelegt und damit Erfolg gehabt. Der BFH muss nun im Verfahren III R 5/10 entscheiden, ob die Auffassung der Verwaltung (DA-FamEStG 63.5 Abs. 3) oder die des FG zutreffend ist. Im Verfahren III R 4/10 hat der BFH bei einem gleich gelagerten Sachverhalt mit Urteil vom 20.5.2010 bereits entschieden, dass der Verlängerungszeitraum des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG auch dann der Dienstzeit entspricht, wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der BFH im vorliegenden Fall nicht anders entscheidet. In vergleichbaren Fällen sollten die Betroffenen gegen die Ablehnung des Kindergeldes für einen Monat Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH vom 20.5.2010 (III R 4/10) die Gewährung des Kindergeldes beantragen.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2009, 14 K 2586/08 Kg