Leitsatz
Der Arbeitgeberanteil an vermögenswirksamen Leistungen zählt nicht zu den für die Gewährung des Kinderfreibetrags schädlichen Einkünften des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Sachverhalt
Die im Jahr 1983 geborene Tochter des Klägers befand sich im Jahr 2003 in Ausbildung. In ihrem Bruttojahreseinkommen von 10.440 EUR ist ein Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 160 EUR enthalten. Die Familienkasse hat die Einkünfte und Bezüge der Tochter für das Jahr 2003 mit 7.228 EUR ermittelt und den Kindergeldantrag wegen Überschreitung des Grenzbetrages von 7.188 EUR abgelehnt. Im Klageverfahren macht der Kläger u.a. geltend, dass der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 160 EUR bei der Einkunftsermittlung der Tochter nicht zu berücksichtigen sei.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen unter Anwendung der Grundsätze des BVerfG-Beschlusses vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02, BVerGE 112, 164) bei der Ermittlung der Einkünfte der Tochter nicht zu berücksichtigen. Über den Arbeitgeberanteil an den vL i.H.v. 160 EUR konnte die Tochter des Klägers nicht verfügen, da dieser vom Arbeitgeber abgeführt wurde und deshalb nicht in den Verfügungsbereich der Tochter gelangte; er stand für den Unterhalt des Kindes im streitgegenständlichen Jahr nicht zur Verfügung, konnte somit eine effektive Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern nicht bewirken und musste durch Unterhaltsleistungen der Eltern aufgefüllt werden. Zwar hat die Tochter des Klägers den vL-Vertrag freiwillig abgeschlossen; da ihr aber der Arbeitgeberanteil nicht zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stand, ist sie nach der Überzeugung des FG so zu behandeln, als wäre sie den Vertrag nicht eingegangen. Hätte die Tochter die Verträge bzgl. der vL nicht abgeschlossen, so hätten sich ihre Bruttoeinnahmen nicht um den Arbeitgeberanteil i.H.v. 160 EUR erhöht und die Einkünfte und Bezüge hätten unter dem Grenzbetrag gelegen.
Hinweis
In dem anhängigen Revisionsverfahren III R 23/09 hat der BFH auch die Frage zu klären, ob die Anweisung in DA-FamEStG Nr. 63.4.2.1. Abs. 3 Nr. 1, wonach vermögenswirksame Leistungen zu den Einkünften des Kindes gehören, nach den Grundsätzen des BVerfG-Beschlusses vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02) noch anzuwenden ist. Betroffene sollten daher in vergleichbaren Fällen gegen die Ablehnung des Kindergeldes Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009, 6 K 83/06