Leitsatz
Es ist nicht zumutbar, fortgesetzte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz während der Zeit des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit zu fordern.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Kindergeld für ihre im Juni 1981 geborene Tochter T für die Monate März 2004 bis Juli 2006 zusteht. Die Klägerin hatte zunächst geltend gemacht, die Tochter sei als behindertes Kind zu berücksichtigen, da es ihr aufgrund sehr starker Migräne-Anfälle unmöglich gewesen sei eine Berufstätigkeit auszuüben oder eine Ausbildung aufzunehmen. In der Zeit des Mutterschutzes ab März 2004 und in der Erziehungszeit sei es ihr außerdem auch wegen ihres Kindes nicht zumutbar gewesen, eine Ausbildung zu beginnen. Die Familienkasse hat Kindergeld erst ab August 2006 (Beginn einer Ausbildung) gewährt, da die Tochter sich nicht ernsthaft darum bemüht habe eine Ausbildung zu beginnen und sie auch nicht als behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden könne.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist Kindergeld ab März 2004 nach § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG zu gewähren, da die Tochter objektiv keinen Ausbildungsplatz hatte und subjektiv ausbildungswillig war. Welchen Einfluss die Schwangerschaft eines Kindes auf die Notwendigkeit eigener Bewerbungsbemühungen hat, ist in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt. Der BFH hat die Frage, ob ein Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, für die Zeit des Mutterschutzes (§ 3 Abs. 2 MuSchG) und die anschließende Zeit der Kindesbetreuung im Rahmen von § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen ist, zuletzt offen gelassen, weil das Kind in dem dort zu entscheidenden Fall nicht ausbildungswillig und die Frage deshalb nicht klärungsfähig war (BFH, Urteil v. 18.5.2004, VIII B 242/03, BFH/NV 2004 S. 1403). Das FG verneint im Streitfall die Zumutbarkeit fortgesetzter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz während der Zeit des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit und bejaht das Vorliegen des Berücksichtigungstatbestands des § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG, da ausreichend objektive Anzeichen für eine fortbestehende Ausbildungswilligkeit vorhanden sind.
Hinweis
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision wurde eingelegt und wird unter dem Az. III R 83/08 beim BFH geführt. Der BFH muss nun klären, ob die positive Sichtweise des FG zutreffend ist. In einem weiteren Verfahren (III R 79/06) ist die Frage zu klären, ob auch ein während einer Ausbildung genommener Erziehungsurlaub wie die Mutterschutzzeit als Unterbrechung der Ausbildung zählt. Nach Tz. 63.3.2.7 DA-FamEStG ist das nämlich nicht der Fall.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 25.09.2008, 10 K 64/08