Leitsatz
Setzt das Kind nach Abschluss der Erstausbildung ein duales Studium zu einem weiteren Berufsabschluss fort und geht es darüber hinaus einer Erwerbstätigkeit in einem Ausbildungsdienstverhältnis nach, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Sachverhalt
Der Kläger bezog für seinen Sohn bis einschließlich Januar 2014 Kindergeld. Nach seinem Abitur im August 2012 begann der Sohn eine Berufsausbildung. In dem Ausbildungsvertrag war als Ausbildungsberuf die Bezeichnung "Industriekaufmann/Bachelor" angegeben. Parallel zu dieser Ausbildung nahm der Sohn ab September 2012 ein duales Studium im Bachelor-Studiengang "Business Administration" auf. Das Studium soll im August 2015 enden. Im Januar 2014 bestand er die Prüfung zum Industriekaufmann, und arbeitete danach 24 Stunden wöchentlich in seinem Ausbildungsbetrieb. Die Familienkasse lehnte für die Zeit nach Ablegung der Prüfung zum Industriekaufmann die Gewährung des Kindergelds ab, weil der Sohn des Klägers eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, dass auch ein dualer Studiengang grundsätzlich als Berufsausbildung i. S. d. Gesetzes zu berücksichtigen sei.
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt. Der Sohn des Klägers befindet sich auch über den Monat Januar 2014 hinaus in einer Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. Er war (und ist) Bachelor-Student im Fach "Business Administration". Im Streitfall ist die weitere Berufsausbildung des Sohns des Klägers ab Februar 2014 kindergeldrechtlich begünstigt. Zwar überschreitet der Umfang seiner "Erwerbstätigkeit" die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden pro Woche. Allerdings findet die weitere - duale - Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt. Der Sohn des Klägers befindet sich auch über den Abschluss seiner Berufsausbildung zum Industriekaufmann hinaus in einem Ausbildungsdienstverhältnis.
Hinweis
Das Hessische FG verneinte in seiner Entscheidung vom 21.11.2013 (8 K 807/12, EFG 2014 S. 457), der ein vergleichbarer Sachverhalt (IHK-Ausbildung zum Fachinformatiker sowie duales Bachelor-Studium) zugrunde lag, den Kindergeldanspruch für Zeiten nach Abschluss der IHK-Prüfung. Das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des Hessischen FG wird unter dem Az. XI R 1/14 beim BFH geführt. In dem Verfahren 2 K 2949/12 Kg hat das FG Münster mit Urteil vom 4.11.2013 entschieden, dass das duale Studiuminsgesamt als Erstausbildung anzusehen ist (Az. der Revision III R 52/13). In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene Kindergeld bis zum Abschluss des Studiums beantragen und die ablehnenden Bescheide der Familienkasse unter Hinweis auf die vorstehenden Verfahren beim BFH mit einem Einspruch offen halten.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 11.04.2014, 4 K 635/14 Kg