Leitsatz
Die in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit neben einem berufsbegleitenden Zweitstudium erzielten Einkünfte bleiben bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG außer Ansatz.
Sachverhalt
Die 1981 geborene Tochter des Klägers hat nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums im Februar 2006 zum 1.4.2006 ein Zusatzstudium begonnen und ging seit dem 15.5.2006 einer Erwerbstätigkeit nach. Die Familienkasse hat wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Festsetzung des Kindergeldes ab 1.1.2006 aufgehoben. Im Einspruchs- und Klageverfahren macht der Kläger geltend, dass er seine Tochter bis 31.5.2006 unterstützt habe und dass die Vollzeiterwerbstätigkeit der Tochter ab 15.5.2006 dazu führe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorlägen. Für die Monate Januar bis Mai 2006 sei Kindergeld zu gewähren, da der anteilige Jahresgrenzbetrag nicht überschritten sei.
Entscheidung
Entgegen der Ansicht der Familienkasse steht dem Kläger für die Zeit von Januar 2006 bis einschließlich Mai 2006 Kindergeld zu, weil sich seine Tochter in dieser Zeit noch in Ausbildung bzw. in einer Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten von höchstens 4 Monaten befand und die in der Zeit bis Ende Mai 2006 erzielten eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die schädliche Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2, 7 und 8 EStG nicht überschreiten. Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das FG anschließt, bleiben die in den Monaten einer Vollzeittätigkeit erzielten Einkünfte außer Ansatz. Anspruch auf Kindergeld besteht in den übrigen Monaten, wenn die Einkünfte/ Bezüge in diesem Zeitraum nicht über dem anteiligen Jahresgrenzbetrag liegen (BFH, Urteil v. 16.11.2006, III R 15/06, BFH/NV 2007 S. 561).
Hinweis
Die von dem FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird bei dem BFH unter dem Az. III R 63/08 geführt. In diesem Verfahren muss der BFH klären, ob sich ein Kind noch in Berufsausbildung befindet, wenn es neben einer Vollzeitbeschäftigung nach Abschluss eines Erststudiums ein Zusatzstudium betreibt. In vergleichbaren Fällen sollte daher unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren Einspruch gegen die Kindergeldablehnung eingelegt und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2007, 14 K 2543/07 Kg