Das Kindergeld ist im EStG geregelt und unterliegt daher den im Steuerrecht geltenden Grundsätzen. Das daneben noch bestehende sozialrechtliche Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz besitzt kaum noch praktische Bedeutung. Das Kindergeld wird grundsätzlich für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. In bestimmten Fällen auch darüber hinaus. Dabei sind zahlreiche Bestimmungen zur Voraussetzung eines Kindergeldanspruchs zu beachten.
Das Kindergeld wurde letztmals durch das Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG v. 8.12.2022, BStBl 2023 I S. 3) einheitlich auf monatlich 250 EUR pro Kind ab dem 1.1.2023 erhöht. Weitere geringfügige Erhöhungen sind für die Veranlagungszeiträume 2025 (255 EUR) und 2026 (259 EUR) geplant (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs, Steuerfortentwicklungsgesetz, vormals 2. Jahressteuergesetz 2024).
Ein Kinderbonus – wie er noch zusätzlich zum Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG für 2022 i. H. v. 100 EUR gezahlt wurde (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 2022 v. 23.5.2022, BStBl 2022 I S. 662) -wurde für die Jahre ab 2023 nicht mehr gezahlt (DA A 30 Satz 1 DA-KG 2024).
Nachfolgend werden die Voraussetzungen für das Kindergeld sowie Antragstellung, Auszahlung, Dauer und Höhe der Zahlung, Besonderheiten bei behinderten Kindern u. v. m. vorgestellt.
Der Grundfreibetrag wurde mit dem Inflationsausgleichsgesetz v. 8.12.2022, BStBl 2023 I S. 3, zum 1.1.2023 auf 10.908 EUR angehoben. 2024 liegt der Grundfreibetrag bei 11.604 EUR. Eine weitere Erhöhung auf 11.784 EUR rückwirkend zum 1.1.2024 ist nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 angedacht (BR-Drucks. 375/24; s. Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag).
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BStBl 2023 I S. 7, zum 1.1.2023 auf 1.230 EUR angehoben. Auch 2024 liegt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei 1.230 EUR.
In Planung ist immer noch eine Kindergrundsicherung als zentrale Leistung für Kinder, die u. a. auch das Kindergeld umfassen soll. Die Kindergrundsicherung sollte erstmals im Januar 2025 ausgezahlt werden (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung v. 27.9.2023 (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-einfuehrung-einer-kindergrundsicherung-und-zur-aenderung-weiterer-bestimmungen-bundeskindergrundsicherungsgesetz-bkg--230650)). Derzeit steckt das Bundeskindergrundsicherungsgesetz jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren fest. Seit dem 1. Durchgang im Bundesrat am 24.11.2023 gab es noch keine konkreten Fortschritte oder Einigungen.