Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Bei auswärtig untergebrachten Kindern steht das Kindergeld demjenigen Elternteil zu, der dem Kind eine sogenannte Unterhaltsrente zahlt. Sofern beide Elternteile zahlen, erhält derjenige den Anspruch, der den höheren Unterhalt leistet. Das FG Köln entschied nun, dass auch unregelmäßige Zahlungen bei dieser Berechnung einzubeziehen sein können.
Sachverhalt
Der studierende volljährige Sohn lebte außerhalb seines Elternhauses und wurde im Jahr 2014 von seinem Vater mit monatlich 500 EUR und von seiner Mutter mit monatlich 400 EUR unterstützt. Daneben hatte die Mutter noch Semesterbeiträge, eine Bahncard, Heimfahrttickets und einer Zahnarztbehandlung (insgesamt 1.417 EUR in 2014) für den Sohn übernommen.
Die Familienkasse lehnte eine Kindergeldzahlung an die Mutter mit der Begründung ab, dass diese nicht die höhere Unterhaltsrente gezahlt habe (§ 64 Abs. 3 EStG). Zu betrachten sei nur der Barunterhalt, der bei dem Vater jedoch höher ausfalle. Zahlungen für Sonder- und Mehrbedarfe dürften nicht mit eingerechnet werden.
Entscheidung
Das Finanzgericht sprach der Mutter das Kindergeld jedoch zu, denn nach Gerichtsmeinung hatte sie die höhere Unterhaltsrente gezahlt.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird zwar klargestellt, dass bei der Unterhaltsrente nach § 64 Abs. 3 EStG auf den laufenden Barunterhalt abzustellen ist, sodass grundsätzlich einmalige Sonderzuwendungen (Geschenke) oder nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen außen vor bleiben (BFH, Beschluss v. 28.10.2005, III B 107/05). Ferner sind demnach auch Sach- und Betreuungsleistungen auszuklammern. Hieraus folgt nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch nicht, dass bei der Bestimmung der Höhe der Unterhaltsrente ausschließlich auf regelmäßige monatliche Barzuwendungen abgestellt werden muss. Nach Ansicht des Finanzgerichts sind auch besondere Zahlungen auf Sonder- und Mehrbedarfe des Kindes bei der Berechnung einzubeziehen. Die Anknüpfung an die zivilrechtlichen Unterhaltsregeln gebietet es, sämtliche Zahlungen auf den Gesamtbedarf des Kindes zu berücksichtigen, selbst wenn sie in Form von unregelmäßigen zusätzlichen Zahlungen erfolgen. Das Finanzgericht verwies darauf, dass die BFH-Rechtsprechung lediglich darüber hinausgehende Einmal- und Sonderzuwendungen ausklammert, sowie Sachzuwendungen, die nicht dem zivilrechtlichen Grundbedarf unterfallen.
Hinweis
Das Finanzgericht verteilte die übernommenen Kosten für Semesterbeiträge, Zahnarztkosten, Bahncard und Heimfahrten gleichmäßig auf 12 Monate (1.417 EUR : 12 = 118 EUR), sodass die Mutter pro Monat rechnerisch 518 EUR - somit mehr als der Vater - aufgewandt hatte. Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az XI R 15/17 anhängig.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 02.02.2017, 10 K 1851/15