Leitsatz
Die Eltern haben keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn die Kinder im Haushalt der Großeltern aufgenommen sind.
Sachverhalt
Der Kläger besitzt die griechische Staatsangehörigkeit, und war seit 1990 als Arbeitnehmer im Inland beschäftigt. Er ist der Vater von drei minderjährigen Kindern, welche seit dem Jahre 2005 in Griechenland im Haus der Eltern des Klägers leben. Der Kläger war mit der Mutter seiner Kinder verheiratet. Die Mutter leidet seit der Geburt des jüngsten Kindes an einer seelischen Erkrankung. Inzwischen, seit September 2010, leben die Eheleute dauernd getrennt. Nach dem die Familienkasse (FK) die Kindergeldfestsetzung am 26.11.2011 aufgehoben hatte, beantragte der Kläger erneut die Gewährung des Kindergeldes. Diesen Antrag lehnt die FK erneut ab. Im Klageverfahren vertritt der Kläger die Auffassung, dass seine Eltern nicht als Anspruchsberechtigte i. S. von § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen seien.
Entscheidung
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kindergeld, weil seine Kinder im Haushalt seiner Eltern aufgenommen sind. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder grundsätzlich nur, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als Kinder werden auch vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel berücksichtigt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zu den Berechtigten rechnen im Streitfall entsprechend § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO EG Nr. 987/2009 allerdings auch die Eltern des Klägers. Danach kann das FG im Streitfall offenlassen, ob der Kläger - wie von § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG gefordert - im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hinweis
Das FG hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf das Revisionsverfahren III R 69/11 zugelassen. In dem Verfahren III R 57/12 muss der BFH entscheiden, ob die Auszahlung von Kindergeld an einen Elternteil mit der Begründung abgelehnt werden kann, der vorrangige Kindergeldanspruch stehe gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG den im EU-Ausland wohnhaften Großeltern zu, für die aufgrund der sog. Familienbetrachtung nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ein Wohnsitz in Deutschland fingiert wird.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2012, 12 K 655/12