Leitsatz

Eine einmalige Meldung als arbeitslos wirkt nur drei Monate fort. Eine zeitlich längere Wirkung setzt voraus, dass das Kind die Arbeitsvermittlung erneut in Anspruch nimmt. Von der Rechtsprechung wird übereinstimmend gefordert, dass neben der bloßen Arbeitslosenmeldung die Arbeitsbereitschaft und die Suche nach Arbeit für den Kindergeldanspruch hinzukommen müssen.

 

Sachverhalt

Die im Jahr 1987 geborene Tochter des Klägers hat sich am 4.1.2006 bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet. Mit Bescheid vom 31.1.2006 setzte die Familienkasse ab Januar 2006 Kindergeld für die Tochter des Klägers fest und wies diesen darauf hin, dass er mitteilen müsse, wenn das Kind an einer beruflichen Ausbildung nicht mehr interessiert oder nicht mehr als arbeitsuchend gemeldet sei. Mit Bescheid vom 17.2.2006 wurde der Antrag auf ALG II abgelehnt. Dies wurde der Familienkasse Ende März 2006 mitgeteilt, welche mit Bescheid vom 30.3.2007 die Festsetzung des Kindergeldes ab März 2006 gem. § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben hat. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren macht der Kläger geltend, dass er über die rückwirkende Abmeldung von der Arbeitsvermittlung nicht informiert worden sei, und dass der Umstand dass die Tochter nicht mehr arbeitslos gemeldet gewesen sei ihm nicht angelastet werden könnte. Hätte er dies nämlich gewusst, hätte die Tochter sich umgehend wieder als arbeitslos gemeldet.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG ist die Klage nur teilweise begründet. Da keine steuerliche Regelung dafür existiert, wie der durch die Meldung begründete Status des Arbeitsuchenden für Zwecke des Kindergeldrechts ggf. wieder wegfällt, sind auch für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechts, insbesondere des § 122 SGB III und des § 38 SGB III, heranzuziehen. Dies führt im Streitfall dazu, dass die Tochter nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr als arbeitsuchendes Kind anzusehen ist. Da die Meldung bei der Agentur für Arbeit im Januar 2006 erfolgt ist, erlosch der Status des arbeitsuchenden Kindes Ende April 2006, d. h. nach Ablauf von 3 Monaten. Bezieht ein Kind - wie im Streitfall - kein Arbeitslosengeld II, ist gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III die Arbeitsvermittlung von der Agentur für Arbeit nach drei Monaten einzustellen. Dies bedeutet, dass eine einmalige Meldung als arbeitslos nur drei Monate fortwirkt. Die Rückforderung des Kindergeldes ab Mai 2006 erfolgte daher zu Recht

 

Hinweis

Die NZB des Klägers hatte Erfolg und die Revision ist beim BFH unter dem Az. III R 33/08 anhängig. Die Erfolgsaussichten sind jedoch als gering einzuschätzen, da der BFH mit Urteil vom 19.6.2008 in einem ähnlich gelagerten Fall die Auffassung des FG bestätigt hat.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 20.09.2007, 5 K 1738/07

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