Leitsatz
Ein Anspruch auf Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG besteht auch für eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes.
Sachverhalt
Dem Kläger wurde für seinen im Jahr 1992 geborenen Sohn Kindergeld bewilligt, da er sich in Schulausbildung befand. Der Kläger beantragte nach Beendigung der Schulausbildung die Gewährung von Kindergeld auch für die Monate August und September 2013, da sein Sohn sich nach Ablegung der Abiturprüfung bis zum Beginn des freiwilligen Wehrdienstes in einer Übergangszeit i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG befinde. Die Familienkasse (FK) lehnte die Gewährung von Kindergeld für August und September ab, da die Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes gem. DA 63.3.3 DA-FamEStG keine Übergangszeit i. S. d. EStG begründe. Seine Klage begründet der Kläger damit, dass § 58f SG den Rechtsstatus der freiwillig Wehrdienstleistenden festlege. Danach seien Regelungen in anderen Gesetzen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes anknüpfen, auf Personen entsprechend anzuwenden, die freiwillig Wehrdienst leisten. Dieses bedeute, dass die nach wie vor bestehenden Regelungen im EStG, die eine Berücksichtigung des Kindes für die Übergangszeit zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn des Grundwehrdienstes vorsehe, nunmehr entsprechend auf den Beginn des freiwilligen Wehrdienstes anzuwenden sei.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat entschieden, dass nach § 58f SG der freiwillig Wehrdienstleistende den Status eines gesetzlich Grundwehrdienstleistenden und danach Anspruch auf Kindergeld für die Übergangszeit hat. Hieran ändert auch die gegenstehende Verwaltungsanweisung nichts. Die DA-FamEStG 63.3.3 Abs. 1 Satz 3 sowie DA-KG A 15 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht im Einklang mit dem Gesetz und entfalten als Verwaltungsanweisungen keine Bindungswirkung für das Gericht. Darüber hinaus ist nach einer anderen Verwaltungsanweisung zu § 32 EStG bei der Frage einer steuerlichen Berücksichtigung von über 18 Jahre alten Kindern die Übergangszeit bis zum "Beginn des freiwilligen Wehrdienstes" begünstigt.
Hinweis
Die vom Finanzgericht gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter Az. XI R 6/15 geführt. In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch gegen den Bescheid über die Ablehnung des Kindergeldes eingelegt und unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29.01.2015, 2 K 44/14