Leitsatz
Dauert die Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Zivildienstes sieben, und damit mehr als vier Monate, ist eine Berücksichtigung des Kindes und damit die Zahlung des Kindergeldes nicht möglich.
Sachverhalt
Der am 29. 8. 1979 geborene Sohn des Klägers beendete im Juli 2000 die Schulausbildung und begann am 1. 3. 2001 den Zivildienst. Den Antrag auf Kindergeld für die Monate August 2000 - Februar 2001 lehnte die Familienkasse ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes nicht erfüllt seien. Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass der Sohn zum einen arbeitslos gemeldet gewesen sei und zum anderen sich auch in einer Übergangszeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG befunden habe. Außerdem habe der Sohn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen können und sei daher auch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen.
Entscheidung
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG scheitert der Kindergeldanspruch für die Monate Sept.2000 - Febr. 2001 bereits daran, dass der Sohn des Klägers am 29. 8. 2000 das 21. Lebensjahr vollendet hat. Für den Monat August 2000 fehlt es an der zweiten Voraussetzung dieser Vorschrift, da der Sohn wegen der fehlenden Meldung beim Arbeitsamt nicht arbeitslos im Sinne des SGB III war. Auch wenn nach R 180a EStR 2001 die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Zivildienst als Übergangszeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 Buchst. b EStG anzusehen ist, führt dies im Streitfall nicht zur Gewährung des Kindergeldes, da nur eine Übergangszeit von 4 Monaten begünstigt ist. Die Tatsache, dass der Kläger und dessen Sohn die Ursache für das Überschreiten des 4 Monatszeitraums nicht zu vertreten haben, kann nach Auffassung des FG unter Hinweis auf die Urteile des BFH vom 24. 8. 04, III R 101/03 und vom 15. 7. 03, VIII R 78/99 zu keiner anderen Beurteilung führen. Schließlich ist auch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, nämlich dass eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, nicht erfüllt. Der Sohn des Klägers hat sich im strittigen Zeitraum nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, sondern sich nur erfolglos um einen Arbeitsplatz beworben.
Hinweis
Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde wird die Revision beim BFH unter dem Az. III R 5/07 geführt. Betroffenen Eltern sollten daher bei ähnlich gelagerten Sachverhalten gegen die Ablehnung des Kindergeldes Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2005, 5 K 456/03