Der BFH ging in allen o. g. Fällen davon aus, dass es sich um eine anzuerkennende Berufsausbildung handelt.
Er entschied im Einzelnen, dass
- eine Sprachausbildung im Ausland im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses als Berufsausbildung anzusehen ist, wenn der theoretisch-systematische Sprachunterricht 10 Unterrichtsstunden in der Woche umfasst. Im Einzelfall kann auch eine geringere Stundenzahl ausreichen, wenn z. B. der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind diesen Prüfungsabschluss anstrebt;
- der Besuch allgemeinbildender Schulen, eines Collegs oder einer Universität im Ausland ohne weiteres als Berufsausbildung anzuerkennen ist;
- ein berufsbezogenes Praktikum, z. B. das Anwaltspraktikum eines Jura-Studenten, auch dann Berufsausbildung darstellt, wenn es in keiner Ausbildungsordnung zwingend vorgeschrieben ist;
- ein Volontariat, das der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und bei dem der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht, Berufsausbildung ist;
- die Vorbereitung auf eine Promotion, die im Anschluss an das Staatsexamen erfolgt, ebenfalls Berufsausbildung darstellt, wenn sie ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird.
In allen entschiedenen Fällen wies der BFH die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (Familienkasse) mit deren engem Begriff von Berufsausbildung zurück. Die Familienkassen stützten sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dem folgte der VI.Senat des BFH nicht.
Der BFH geht davon aus, dass den Eltern und dem Kind bei der Gestaltung der Berufsausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zustehe. Aus diesem Grund sei auch für die Anerkennung einer Bildungsmaßnahme als Berufsausbildung nicht maßgebend, ob die Maßnahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung zwingend vorgeschrieben ist.