(1) 1Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag für Kinder erhoben werden, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult wurden (Elternbeitragsbefreiung). 2Dies gilt nicht für das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen. 3Die Elternbeitragsbefreiung nach Satz 1 gilt auch für Kinder, die in Hilfemaßnahmen nach den §§ 33 und 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gefordert werden. 4Die Sätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf Kinder, die in Brandenburg ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und für die gemäß dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 7. Dezember 2001 (GVBl. I S. 54) ein Elternbeitrag in Brandenburg erhoben werden könnte.
(1) 1Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag erhoben werden
1. |
für Kinder, die sich im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden, |
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ab dem Kita-Jahr 2023/2024 für Kinder, die sich im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden und |
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ab dem Kita-Jahr 2024/2025 für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult wurden |
(Elternbeitragsbefreiung). 2Dies gilt nicht für das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen. 3Die Elternbeitragsbefreiung nach Satz 1 gilt auch für Kinder, die in Hilfemaßnahmen nach den §§ 33 und 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gefordert werden. 4Die Sätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf Kinder, die in Brandenburg ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und für die gemäß dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 7. Dezember 2001 (GVBl. I S. 54) ein Elternbeitrag in Brandenburg erhoben werden könnte.
(2) Nimmt ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg, dessen Personensorgeberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 keinen Elternbeitrag im Land Brandenburg zahlen müssten, Kindertagesbetreuung außerhalb des Landes in Anspruch, erstattet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Personensorgeberechtigten die nachgewiesene Zahlung von Elternbeiträgen bis zur Höhe der jeweiligen Pauschale nach § 17b Absatz 1.
(3) 1Die Elternbeitragsbefreiungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten jeweils für ein Kita-Jahr. 2Sie sind für das Kind nach den planmäßigen Einschulungsstichtagen gemäß dem Brandenburgischen Schulgesetz zu ermitteln. 3Die Elternbeitragsbefreiung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verlängert sich um die Zeit einer Zurückstellung von der Einschulung nach dem Brandenburgischen Schulgesetz. 4Liegt der Einschulungstermin nach Ende des Kita-Jahres und wird die Betreuung in der bisher besuchten Kindertagesstätte fortgesetzt, so gilt die Beitragsbefreiung bis zum Einschulungstermin fort. 5Die Elternbeitragsfreiheit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem Monat, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.
(4) 1Liegen die Voraussetzungen der Elternbeitragsbefreiung am 1. August eines Jahres vor, so werden bis zur Aufnahme des Kindes in die Schule keine Elterngeldbeiträge erhoben; Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. 2Für Kinder, die nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vorzeitig eingeschult werden, erstattet der Träger der Kindertagesstätte die zunächst erhobenen Elternbeiträge, nachdem die Personensorgeberechtigten ihm die vorzeitige Einschulung gemeldet haben. 3Die Meldung ist bis zum 1. Juni vor der Einschulung abzugeben. 4Die Erstattung zunächst gezahlter Elternbeiträge erfolgt spätestens drei Monate nach der Einschulung.