(1) 1Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die erforderlichen Mittel zum Ausgleich der nach den §§ 17a und 17b entstehenden Kosten sowie der Einnahmeausfälle aufgrund der Elternbeitragsbefreiung für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege. 2Für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags bei Kindertagespflege gelten die §§ 17a und 17b entsprechend. 3Der Ausgleichsbetrag jedes örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird auf der Grundlage des Mittels der gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten- Betriebskosten- und Nachweisverordnung gemeldeten Anzahl der gemäß § 17a Absatz 1 und 3 sowie § 17e beitragsfrei betreuten Kinder im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des jeweiligen Pauschalbetrags gemäß § 17b Absatz 1 Satz 1 bemessen. 4Maßgeblich sind die Stichtage 1. September und 1. Dezember des Vorjahres sowie 1. März und 1. Juni des Jahres der Meldung. 5In den Jahren 2023 und 2024 gilt hinsichtlich der Anzahl der Kinder im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung der Stichtag 1. September 2023. 6In den Jahren 2024 und 2025 gilt hinsichtlich der Anzahl der Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung der Stichtag 1. September 2024.

 

(2) 1Das Land gleicht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag nachgewiesene höhere Härtefallausgleichsbeträge aus. 2Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Antragsfrist für die Träger der Kindertageseinrichtungen zu stellen. 3Mit dem Antrag ist der in dem Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entstehende erhöhte Ausgleichsbetrag und seine Berechnung nachzuweisen. 4Für den Nachweis erhöhter Ausgleichsbeträge kann die oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift Vorgaben machen und ein elektronisches Antrags- und Nachweisverfahren regeln. 5Daneben werden die nachgewiesenen Erstattungen gemäß § 17a Absatz 2 ausgeglichen.

 

(3) 1Die Auszahlung der Ausgleichsbeträge an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt zu den in § 5 Absatz 1 Satz 2 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung genannten Terminen. 2Die Erstattung der durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachgewiesenen erhöhten Ausgleichsbeträge nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Februar des auf den Antrag nach Absatz 2 folgenden Kalenderjahres. 3Ab dem Jahr 2019 wird auf Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vorab zu den in Satz 1 genannten Terminen ein Abschlag in Höhe von 100 Prozent der abgerechneten Zahlungen des Vorjahres ausgereicht. 4Der im Jahr der Antragstellung nach Absatz 2 geleistete Abschlag wird mit der gemäß Satz 2 zu leistenden Erstattung verrechnet. 5Für das Jahr 2023 erfolgt die Auszahlung der Ausgleichsbeträge an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Absatz 1 hinsichtlich der Kinder im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung für fünf Monate bis zum 1. Dezember 2023. 6Die Ausgleichsbeträge nach Satz 5 sind um die Pauschalzahlungen nach § 61 Absatz 1 zu reduzieren, die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Land für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 für die Kinder erhalten hat, die nach § 50 beitragsfrei oder nach § 51 beitragsbegrenzt zum Stichtag 1. März 2023 betreut wurden und ab dem 1. August 2023 im vorletzten Kita-Jahr vor der Einschulung sind. 7Für das Jahr 2024 erfolgt die Auszahlung der Ausgleichsbeträge an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Absatz 1 hinsichtlich der Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum vorletzten Kita-Jahr für fünf Monate bis zum 1. Dezember 2024. 8Die Ausgleichsbeträge nach Satz 7 sind um die Pauschalzahlungen nach § 61 Absatz 1 zu reduzieren, die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Land für den Zeitraum 1. August 2024 bis 31. Dezember 2024 für die Kinder erhalten hat, die nach § 50 beitragsfrei oder nach § 51 beitragsbegrenzt betreut wurden und ab dem 1. August 2024 das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult wurden. 9In den Jahren 2024 und 2025 sind bei der Auszahlung der Ausgleichsbeträge die vom Land nach § 61 Absatz 1 gewährten Pauschalzahlungen für die Kinder in Abzug zu bringen, die nach § 17a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 zum 1. August 2023 und zum 1. August 2024 jeweils beitragsfrei geworden sind.

[1] § 17c geändert durch Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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