1Zum Ausgleich des Verwaltungsaufwands für den Vollzug der Aufgaben gemäß den §§ 17a und 17b erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Verwaltungskostenausgleich. 2Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem Aufwand für die Ermittlung der zu erstattenden Einnahmeausfälle und die Auszahlung der Beträge sowie die Bearbeitung der Anträge gemäß § 17b Absatz 2. 3Für den Aufwand werden jährlich je Kindertageseinrichtung, in der Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung betreut werden, acht Stunden einer Kraft im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der fünften Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Kommunen) und ein zusätzlicher Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkosten angesetzt. 4Für die Bearbeitung der Anträge nach § 17b Absatz 2 wird ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von acht Stunden sowie ein Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkosten angesetzt. 5Die Mittel werden mit den Zahlungen gemäß § 17c durch das Land ausgereicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge