(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder eine andere öffentliche Stelle darf Angebote der Kindertagespflege gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nur fördern oder Kinder dorthin vermitteln, wenn

 

1.

die Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis gemäß § 33 verfügt oder

 

2.

im Rahmen der erlaubnisfreien Kindertagespflege die personenbezogene Eignung der Kindertagespflegeperson gemäß § 29 und die Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 31 festgestellt wurde.

 

(2) Die Kindertagespflege kann auch von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie Unternehmen in ihrer Trägerschaft angeboten werden, wenn

 

1.

zwischen ihnen und der Kindertagespflegeperson ein Arbeitsvertrag besteht und

 

2.

die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

 

(3) 1Juristische Personen des Privatrechts und Unternehmen müssen zuverlässig im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sein. 2Von einer Zuverlässigkeit kann ausgegangen werden, wenn sie bereits über eine bestandskräftige Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einrichtung im Land Brandenburg verfügen oder ihnen eine bestandskräftige Erlaubnis für eine andere Kindertagespflegestelle im Land Brandenburg erteilt wurde. 3Unternehmen gelten als zuverlässig, wenn davon auszugehen ist, dass sie die Regelungen für die Kindertagespflege nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen fortdauernd einhalten. 4Die Träger nach Satz 1 haben die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachzuweisen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge