(1) 1Zwischen der Kindertagespflegeperson oder dem Träger des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 und den Personensorgeberechtigten ist ein Vertrag über die Betreuung des Kindes zu schließen, der schriftlich oder elektronisch zu vereinbaren ist. 2Im Betreuungsvertrag sind mindestens aufzunehmen:

 

1.

Familienname, Vorname und Geschlecht des zu betreuenden Kindes,

 

2.

Geburtsdatum und -ort des Kindes,

 

3.

zu berücksichtigende besondere Förderbedarfe oder Anforderungen an die Betreuung und Versorgung,

 

4.

Familiennamen und Vornamen der Personensorgeberechtigten,

 

5.

Wohnsitz des Kindes und der Personensorgeberechtigten,

 

6.

Angaben zur Kindertagespflegestelle, insbesondere Angabe der dem Kind pädagogisch als Bezugsperson zugeordnete Kindertagespflegeperson mit Familien- und Vornamen,

 

7.

Zeitpunkt der Feststellung der personenbezogenen Eignung gemäß § 29 oder der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

 

8.

Betreuungsumfang und -zeiten sowie die grundsätzliche Gestaltung von Schließzeiten,

 

9.

Anzeige der Vertretungssituation,

 

10.

Zutrittsregelungen zur Kindertagespflegestelle der Personensorgeberechtigten insbesondere während der Bring- und Abholzeiten sowie der Eingewöhnung,

 

11.

Angaben zur Kooperation mit den Personensorgeberechtigten sowie zur Zusammenarbeit mit anderen Kindertagespflegepersonen und weiteren Angeboten der Kindertagesbetreuung.

3Die Kindertagespflegeperson muss sich im Vertrag gemäß Satz 1 zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz verpflichten.

 

(2) 1Vor Abschluss des Betreuungsvertrages ist den Personensorgeberechtigten die geltende Elternbeitragssatzung gemäß § 44 Absatz 2 und die Konzeption gemäß § 32 Absatz 1 zu übergeben oder auf die entsprechende Veröffentlichung im Internet hinzuweisen. 2Die Personensorgeberechtigten haben dies gesondert schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. 3Sie sind über ihr Recht auf Beteiligung gemäß § 6a zu informieren.

 

(3) 1Die Personensorgeberechtigten können den Betreuungsvertrag zum Ende des übernächsten Kalendermonats kündigen. 2Kindertagespflegepersonen können den Vertrag zum Ende eines laufenden Kita-Jahres kündigen. 3Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist durch die Personensorgeberechtigten jederzeit und durch die Kindertagespflegeperson mit einer Frist von 14 Tagen mit Wirkung zum Ende des Monats zulässig. 4Während der Eingewöhnungszeit kann ohne Begründung bis zum Ende des Monats gekündigt werden.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für erlaubnisfreie Kindertagespflegeangebote, in die Kinder vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen öffentlichen Stellen vermittelt werden oder die an der öffentlichen Finanzierung teilnehmen, entsprechend.

 

(5) 1Der Abschluss, die Verlängerung und die Kündigung eines Betreuungsvertrages ist unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts der Aufnahme oder Beendigung des Betreuungsvertrags dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Kindertagespflegeperson oder dem Träger des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 anzuzeigen. 2Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann das Nähere zu den Betreuungsverträgen regeln. 3Er kann durch Satzung bestimmen, dass die Gültigkeit von Betreuungsverträgen seiner Zustimmung bedarf.

 

(6) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll nach Abstimmung mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Vertragsmuster elektronisch zur Verfügung stellen.

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