(1) Die nach § 25 Absatz 1 und 2 zuständige Behörde gewährt auf Antrag der Kindertagespflegeperson oder des Trägers des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 einer nach § 24 Absatz 1 förderfähigen Kindertagespflegestelle eine laufende Geldleistung gemäß § 23 Absatz 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

 

(2) Die laufende Geldleistung umfasst:

 

1.

die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand der Kindertagespflegestelle, wobei eine Pauschalierung zulässig ist;

 

2.

einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderleistung, der sich nach der Zahl der betreuten Kinder, des Betreuungsumfanges und der Qualifikation der Kindertagespflegeperson richtet; besondere Förderbedarfe und Anforderungen an die Betreuung und Versorgung der Kinder sind zu berücksichtigen;

 

3.

die Erstattung von nachgewiesenen Beträgen gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die hälftige Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und Beträgen gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder.

 

(3) 1Soweit die Höhe der angemessenen Kosten nach Absatz 2 Nummer 1 und die Höhe des leistungsgerechten Betrags nach Absatz 2 Nummer 2 nicht durch Satzung festgelegt wurde, legt die Verwaltung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach Benehmensherstellung mit dem Jugendhilfeausschuss diese durch Verwaltungsvorschrift fest. 2Verwaltungsvorschriften gemäß Satz 1 sind öffentlich bekannt zu machen.

 

(4) 1Die Beträge nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur für tatsächlich belegte Plätze gewährt. 2Es kann vorgesehen werden, dass zur Sicherung von Platzreserven auch für nicht vertraglich belegte Plätze, die kurzfristig belegt werden können, der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung nach Absatz 2 Nummer 2 in voller Höhe oder anteilig gewährt werden kann.

 

(5) Werden Kinder aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreut, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf Verlangen des aufnehmenden örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren.

 

(6) 1Über die Geldleistung gemäß Absatz 1 kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden. 2Im Vertrag darf nicht zum Nachteil der Kindertagespflegeperson oder des Trägers des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.

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