(1) 1Personensorgeberechtigte sind verpflichtet, dem Träger ihrer Kindertagesstätte die notwendigen Unterlagen und Nachweise über das Elterneinkommen gemäß § 2a vorzulegen. 2Für Leistungsempfänger gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, deren Kinder gemäß § 50 Absatz 1 beitragsfrei zu betreuen sind, reicht ein aktueller Nachweis des Bezugs der entsprechenden Sozialtransferleistungen. 3Liegt eine Beitragsfreiheit nach § 17a Absatz 1 vor, sind keine Unterlagen gemäß Satz 1 und 2 vorzulegen.

 

(2) 1Für die Ermittlung, ob eine Elternbeitragsbefreiung nach § 50 oder eine Elternbeitragsgrenze gemäß § 51 gilt, hat der Träger der Kindertagesstätte eine Vergleichsbetrachtung vor der Beitragsfestlegung vorzunehmen. 2Er hat hierfür das Elterneinkommen gemäß § 2a zu ermitteln. 3Er gleicht dieses Elterneinkommen gemäß § 2a mit den Einkommensgrenzen gemäß § 50 und § 51 ab. 4Liegt keine Elternbeitragsfreiheit vor, ermittelt er, ob und welcher Höchstbeitrag gemäß § 51 gilt, und vergleicht diesen mit dem Beitrag, der nach den Tabellen seiner rechtswirksamen Elternbeitragssatzung oder seiner privatrechtlichen Elternbeitragsordnung zu entrichten ist. 5Es ist der niedrigere Elternbeitrag festzulegen. 6Den Personensorgeberechtigten ist offenzulegen, welcher Elternbeitrag der höhere wäre.

 

(3) 1Die Beitragsbefreiung nach § 50 Absatz 1 und 2 gilt jeweils bis zum Ende des laufenden Kita-Jahres, es sei denn, die Voraussetzungen sind vor Ende des laufenden Kita-Jahres weggefallen. 2Personensorgeberechtigte haben Veränderungen ihres Elterneinkommens gemäß § 2a, die für die Vergleichsbetrachtungen nach Absatz 2 relevant sein können, oder den Wegfall von Sozialtransferleistungen gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch den Trägern der Kindertagesstäten unverzüglich ohne vorherige Aufforderung anzuzeigen. 3Haben die Voraussetzungen für eine Elternbeitragsbefreiung oder eine Elternbeitragsbegrenzung gemäß § 50 Absatz 1 und 2 vorgelegen und wurden diese trotz vorliegender Unterlagen gemäß Absatz 1 vom Träger der Kindertagesstätte nicht erkannt, so sind die gezahlten Elternbeiträge in der jeweiligen Höhe ganz oder teilweise durch den Träger der Kindertagesstätte zu erstatten.

 

(4) 1Die oberste Landesjugendbehörde bietet im Internet öffentlich eine Berechnungsmöglichkeit für das Elterneinkommen gemäß § 2a an. 2Führen Träger der Kindertagesstätten die Vergleichsbetrachtung nach Absatz 2 Satz 3 und 4 unter Nutzung des Internetangebots durch, gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Vergleichsbetrachtung richtig ist. 3Die Personensorgeberechtigten können diese Vermutung mit geeigneten Unterlagen und Nachweisen widerlegen.

 

(5) Legen Personensorgeberechtigte die gemäß Absatz 1 notwendigen Unterlagen und Nachweise trotz einer Nachforderung des Trägers der Kindertagesstätte nicht vor, finden die §§ 50 und 51 keine Anwendung.

 

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, entsprechend.

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