(1) 1Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ist ein Kreiskitaelternbeirat zu bilden. 2Soweit nachfolgend nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, gelten für Kreiskitaelternbeiräte die allgemeinen Bestimmungen für Beiräte nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, es sei denn, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt haben eine andere Regelung getroffen. 3Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt können durch Satzung ergänzende Regelungen treffen.

 

(2) 1Die Elternversammlung gemäß § 6 Absatz 2 soll aus ihrer Mitte zu Beginn eines Kita-Jahres für ihre Einrichtung ein Mitglied und eine Stellvertretung in den Kreiskitaelternbeirat für zwei Jahre (Wahlperiode) wählen. 2Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neugewählten Kreiskitaelternbeirates, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Beginn des Kita-Jahres. 3Abweichend von Satz 1 kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in ihrer Satzung die Zahl der Mitglieder im Kreiskitaelternbeirat begrenzen und vorsehen, dass die Mitglieder des Kreiskitaelternbeirates durch eine Wahlvertretungsversammlung gewählt werden. 4Für die Wahl der Wahlvertretungsversammlung gelten die Regelungen zur Wahl der Kreiskitaelternbeiräte entsprechend. 5Werden Elternversammlungen auf Gruppenebene durchgeführt, wählen diese jeweils eine Person und ihre Stellvertretung für die Elterngruppenvertretung, die für die Kindertagesstätte das Mitglied und die Stellvertretung in den Kreiskitaelternbeirat wählen. 6Ein Kreiskitaelternbeirat muss nicht gebildet werden, wenn die Elternversammlungen der Kindertagesstätten im Landkreis keine Mitglieder gewählt haben. 7Die Mitgliedschaft im Kreiskitaelternbeirat endet mit Ablauf der Wahlperiode, spätestens wenn das Kind des Mitglieds die Einrichtung verlässt. 8Für die Wahl des Kreiskitaelternbeirates durch die Wahlvertretungsversammlung[2] [Bis 31.07.2020: Vertreterversammlung] gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

 

(3) 1Zur jeweils ersten Sitzung eines Kreiskitaelternbeirates lädt das Jugendamt spätestens zwölf Wochen nach Beginn des Kita-Jahres ein. 2Die Kreiskitaelternbeiräte sind in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen ihres Zuständigkeitsgebietes anzuhören. 3Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und den damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Fachkräftesicherung, die Aufstellung und Fortschreibung des Bedarfsplans gemäß § 12 Absatz 3. 4Der Kreiskitaelternbeirat ist nicht zu Angelegenheiten einzelner Einrichtungen oder einzelner Träger anzuhören. 5Zu Beratungen der Beiräte können auch Eltern hinzugezogen werden, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden. 6Die Kreiskitaelternbeiräte geben ihre Stellungnahmen gegenüber dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt und ihrem Jugendhilfeausschuss ab.

 

(4) 1Es wird ein Landeskitaelternbeirat gebildet. 2Die Kreiskitaelternbeiräte gemäß Absatz 1 wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied und Stellvertretung für den Landeskitaelternbeirat. 3Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 4Der Landeskitaelternbeirat ist von den für Kindertagesbetreuung und Schulangelegenheiten zuständigen Ministerien in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen anzuhören. 5Hierzu zählen insbesondere geplante Änderungen des Rechts der Kindertagesbetreuung auf Landesebene, die Ausgestaltung von Förderprogrammen des Landes und landesweite Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung. 6Der Landeskitaelternbeirat soll zu Schulangelegenheiten gehört werden, soweit sie den Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Grundschule, die Zusammenarbeit zwischen Schule und Hort sowie den Ganztag betreffen. 7Der Landeskitaelternbeirat gibt seine Stellungnahmen gegenüber den für Kindertagesbetreuung und Schulangelegenheiten zuständigen Ministerien ab.

 

(5) 1Bei Abstimmungen im Kreiskitaelternbeirat hat jedes gewählte Mitglied für jede Kindertagesstätte eine Stimme. 2Hat der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Zahl der Mitglieder im Kreiskitaelternbeirat aufgrund von Absatz 2 Satz 3 begrenzt, hat jedes gewählte Mitglied eine Stimme. 3Im Landeskitaelternbeirat hat jedes gewählte Mitglied für jeden vertretenen Kreiskitaelternbeirat eine Stimme.

[1] § 6 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[2] Geändert durch Erstes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 01.08.2020.

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