§ 1 Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)
1Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Kirchensteuerordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2Sie beträgt neun Prozent der nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 und Absatz 3 der Kirchensteuerordnung ermittelten Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens drei Prozent des nach § 6 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung ermittelten zu versteuernden Einkommens (Obergrenze).
§ 2 Kirchensteuer im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer)
(1) 1Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 11 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung) beträgt die Kirchensteuer
1. |
im Bereich des Landes Hamburg vier Prozent, |
2. |
im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern fünf Prozent und |
3. |
im Bereich des Landes Schleswig-Holstein sechs Prozent |
der pauschalen Lohnsteuer. 2Weist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. 3Für die übrigen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer neun Prozent der pauschalen Lohnsteuer. 4Im Übrigen wird auf die Regelungen der ländereinheitlichen Erlasse vom 23. Oktober 2012 (Az.: S 2447-8-33, BStBl. I 2012 S. 1083) und vom 28. Dezember 2006 (Az.: S 2447-8-35, BStBl. I 2007 S. 76) hingewiesen.
(2) 1Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer (§ 11 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung) gilt Absatz 1 entsprechend. 2Weist die bzw. der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. 3Für die übrigen Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen beträgt die Kirchensteuer neun Prozent der pauschalen Einkommensteuer.
§ 3 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) Die Kirchenkreise erheben von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt veranlagt werden, das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Kirchensteuerordnung.
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt:
Stufe |
Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 10 Absatz 2 Kirchensteuerordnung) Euro |
jährliches Kirchgeld |
1 |
30.000 – 37.499 |
96 |
2 |
37.500 – 49.999 |
156 |
3 |
50.000 – 62.499 |
276 |
4 |
62.500 – 74.999 |
396 |
5 |
75.000 – 87.499 |
540 |
6 |
87.500 – 99.999 |
696 |
7 |
100.000 – 124.999 |
840 |
8 |
125.000 – 149.999 |
1.200 |
9 |
150.000 – 174.999 |
1.560 |
10 |
175.000 – 199.999 |
1.860 |
11 |
200.000 – 249.999 |
2.220 |
12 |
250.000 – 299.999 |
2.940 |
13 |
300.000 und mehr |
3.600 |
§ 4 Kirchensteuer vom Grundeigentum
(1) Die Kirchengemeinden können im Bereich des Landes Schleswig-Holstein Kirchensteuer vom Grundeigentum nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Kirchensteuerordnung erheben.
(2) Die Kirchensteuer vom Grundeigentum wird in Höhe eines Prozentsatzes des Grundsteuermessbetrages erhoben.
(3) Die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sollen auf Antrag auf die Kirchensteuer vom Grundeigentum angerechnet werden.
§ 5 Kirchensteuerbeschluss für die in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(1) Für die im Land Brandenburg liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz im Bereich des Landes Brandenburg geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, dass bezüglich der Höhe der Kirchensteuer § 1 in der jeweils geltenden Fassung gilt.
(2) Für die im Lande Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers im Bereich des Landes Niedersachsen geltende Landeskirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, dass bezüglich der Höhe der Kirchensteuer § 1 in der jeweils geltenden Fassung gilt.
§ 6 Erhebung der Kirchensteuer für die Evangelisch-reformierte Kirche in Mecklenburg
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe auch für die Evangelisch-reformierte Kirche in Mecklenburg, Sitz Bützow, als Teil der Evangelischreformierten Kirche nach Maßgabe der zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen Bayern und Nordwestdeutschland) geschlossenen Vereinbarung über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuern vom 19./29. Januar 1998 (KABl S. 98).
§ 7 Besondere Bestimmungen
(1) Werden Kirchensteuern im Lohnabzugsverfahren von einer Betriebsstätte einbehalten, die nicht im Bereich des Finanzamtes liegt, in dem die oder der Kirchensteuerpflichtige ihren oder seinen Wohns...