LfSt Bayern v. 9.12.2013, S 2440.1.1 - 12/8 St 32
Informationen über die Kommunikation zwischen den Kirchensteuerabzugsverpflichteten (KiStAV) und Steuerpflichtigen (Stpfl.)
I. Allgemeines
Mit Verfügung vom 3.12.2013 (S 2240.1.1 – 12/5 St 32) wurden Sie über das neue Verfahren zum Einbehalt der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer für sämtliche Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2014 zufließen, informiert. Zudem habe ich Sie darauf hingewiesen, dass gegen den automatisierten Abruf der Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt Widerspruch erhoben werden kann. Der entsprechende bundeseinheitliche Vordruck (Sperrvermerksvordruck) war o.g. Verfügung beigefügt.
Mit dieser Verfügung möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Kirchensteuerabzugsverpflichteten im Dezember 2013 und Januar 2014 planen, ihre Kunden über das neue Verfahren zu unterrichten.
II. Informationen an die Steuerpflichtigen (Mustertext des BZSt)
Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten (KiStAV) wollen ihre Kunden über die erstmalige Verpflichtung zum automatisierten Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer im Rahmen einer Anschreibe-Aktion im Dezember 2013 und Januar 2014 informieren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Stpfl. aufgrund der Infopost der KiStAV in den Finanzämtern vorstellig werden. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat u.a. Banken und Versicherungen folgenden Mustertext für ihre Kunden zur Verfügung gestellt:
Hinweis auf den Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z.B. Zinsen)
Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird ab dem 1.1.2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. „Automatisch” bedeutet, dass die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften nichts weiter veranlassen müssen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen. Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sind wir gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum vom 1. September bis 31.10.2014 durchgeführt (Regelabfrage). In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraumes möglich (Anlassabfrage).
Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt uns das BZSt das „Kirchensteuerabzugsmerkmal” (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Wir ermitteln dann die für Sie zutreffende Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer und führen diese an das FA ab.
Sofern Sie die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von uns, sondern von dem für Sie zuständigen FA erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres KISTAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung müssen Sie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen (§ 51a Absatz 2c und 2e Einkommensteuergesetz (EStG)). Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort ‚Kirchensteuer’ bereit.
Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni [Jahr] beim BZSt eingehen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis zu Ihrem Widerruf die Übermittlung Ihres KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1. September bis 31. Oktober). Bei anlassbezogenen Abfragen muss Ihre Sperrvermerkserklärung zwei Monate vor unserer Abfrage beim BZSt eingehen. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Sperre zum Anlass einer Information an Ihr zuständiges FA zu nehmen. Ihr FA wird dabei konkret über die Tatsache unserer Anfrage und unsere Anschrift informiert. Das FA ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.
Ergänzend zu dem Hinweistext des BZSt möchte ich noch darauf hinweisen, dass der Sperrvermerk auch von einem Bürger gesetzt werden kann, der nicht kirchensteuerpflichtig ist.
III. Zuständigkeit des BZSt
Der Datenabruf erfolgt beim Zentrum für Informationsvereinbarung und Informationstechnik (ZIVIT) des BZSt. Ebenfalls beim BZSt einzureichen ist die o.g. Erklärung zum Sperrvermerk. Das Steuerliche Info-Center des BZSt dient insoweit als zentrale Anlaufstelle für alle fachlichen Fragen und ist für die Stpfl. telefonisch wie folgt erreichbar: 0228 / 406 – 1240
Die Anschrift für die Übersendung der Erklärung zum Sperrvermerk lautet:
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Berlin
Arbeitsbereich Kirchensteuerabzug
11055 Berlin
Weitere Informationen befinden sich außerdem auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.de.
IV. Besonderheiten in Bayern
In Bayern obliegt in Sperrvermerksfällen die Festsetzung der Kirchensteuer den jeweiligen Kirchensteuerämtern. Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erfolgt jedoch durch die Finanzämter.
Vordruck: Erklärung zum Sperrvermerk
A
Normenkette
EStG § 51a Abs. 2c
EStG § 51a Abs...