Dipl.-Finanzwirt (FH) Sandra Neubronner
Man versteht darunter die Festlegung eines Höchstbetrags, berechnet auf einen bestimmten Prozentsatz des vom Finanzamt rechtskräftig veranlagten zu versteuernden Einkommens. Übersteigt das Einkommen eine bestimmte Höhe, die Kappungsschwelle, tritt ein Steuervorteil ein, da der Prozentsatz (Kappungssatz) des zu versteuernden Einkommens feststeht, während die KiSt durch die Form des Zuschlags zur Einkommensteuer entsprechend dem Progressionstarif steigt. Gekappt wird auf 2,75 %, 3 %, 3,5 % oder 4 %.
Berechnung der Kirchensteuerkappung
Zu versteuerndes Einkommen 2024 |
145.619,00 EUR |
Einkommensteuer lt. Grundtarif 2024 |
50.557,00 EUR |
KiSt 9 % |
4.550,13 EUR |
KiSt bei 3-prozentiger Kappung: 3 % aus 145.619 EUR |
4.368,57 EUR |
Kappungsgewinn |
181,56 EUR |
Da die KiSt unbeschränkt als Sonderausgabe abzugsfähig ist, wird der Kappungsgewinn zum Teil wieder durch die erhöhte Einkommensteuer aufgebraucht. Durch den Kappungsgewinn vermindern sich die Sonderausgaben, dementsprechend tritt eine Einkommenserhöhung ein.
Berechnung der Mehrbelastung durch Kappungsgewinn
|
EUR |
Zu versteuerndes Einkommen 2024 |
145.619,00 |
+ Einkommenserhöhung durch Kappungsgewinn |
181,56 |
|
145.800,56 |
ESt lt. Grundtarif 2024 |
50.633,00 |
./. ESt lt. Grundtarif 2024 aus 145.619 EUR |
50.557,00 |
ESt-Mehrbelastung durch Kappungsgewinn |
76,00 |
KiSt 9 % aus 50.557 EUR |
4.550,13 |
KiSt bei 3-prozentiger Kappung: 3 % aus 145.800,56 EUR |
4.374,02 |
Kappungsgewinn |
176,11 |
./. ESt-Mehrbelastung |
76,00 |
Kappungsgewinn netto |
100,11 |
In glaubensverschiedener Ehe wird auch bei der Kappung die besondere Berechnung der KiSt, wie oben dargestellt, vorgenommen. Die berechnete KiSt aus dem auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfallenden Anteil an der Einkommensteuer wird mit dem Betrag verglichen, der sich bei Anwendung des Kappungshundertsatzes auf das zu versteuernde Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten ergibt.
Die Kappungsschwelle, ab der ein Steuervorteil durch die Kappung eintritt, ist in den einzelnen Bundesländern je nach Kirchensteuerhebesatz und je nach Kappungssatz unterschiedlich. Ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen wird die Kappungsschwelle in folgenden Beträgen der Steuertabelle erreicht:
KiSt-Satz in % der ESt |
Kappungssatz in % des zu versteuernden Einkommens |
Kappungsschwelle 2024 |
Grundtarif in EUR |
Splittingtarif in EUR |
8 |
2,75 |
139.000 |
278.000 |
9 |
3 |
122.500 |
245.000 |
9 |
3,5 |
310.000 |
620.000 |
Gekappt wird in allen Bundesländern außer Bayern. In Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland erfolgt die Kirchensteuerkappung nur auf Antrag durch die zuständige Kirche. In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Kappung der römisch-katholischen Kirchensteuer automatisch durch das Finanzamt. |
In den Bundesländern, in denen die Kappung nur auf Antrag erfolgt, kappen nicht immer alle Kirchen.
In den Fällen der Antragskappung ist nach Durchführung der ESt-Veranlagung bei der zuständigen evangelischen Landeskirche oder römisch-katholischen Diözese ein formloser Antrag auf Kappung zu stellen. Dem Antrag ist eine vollständige Kopie des Steuerbescheids beizufügen. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu stellen.