(1) 1Das Finanzministerium kann im Interesse der gleichmäßigen Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auf Antrag einer Religionsgemeinschaft durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auch dann am Ort der Betriebstätte des Kirchensteuerabzugsverpflichteten erhoben wird, wenn sich die Betriebstätte außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft befindet (Betriebstättenbesteuerung). 2Soweit die Betriebstättenbesteuerung nach § 22 nach dem bisherigen Recht angeordnet war, gilt der Antrag nach Satz 1 als gestellt.

 

(2) Die Betriebstättenbesteuerung für Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer darf auf Antrag einer Religionsgemeinschaft mit Sitz außerhalb des Landes nur angeordnet werden, wenn die Religionsgemeinschaft zur Steuererhebung berechtigt ist und die Verwaltung der Kirchensteuer auf die dortigen Landesfinanzbehörden übertragen hat.

 

(3) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer in einer außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft gelegenen Betriebstätte nicht oder nicht in der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt maßgebenden Höhe einbehalten und nicht vom Finanzamt nacherhoben, kann die Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer nacherheben.

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