§ 1 Besteuerungsrecht
(1) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern auf Grund eigener Steuerordnungen erheben (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften).
(2) Die Verwaltung der Steuer obliegt der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, soweit sie nicht nach § 2 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung den Berliner Finanzbehörden übertragen wird.
§ 2 Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze im Land Berlin haben.
(2) Bei mehrfachem Wohnsitz oder mehrfachem gewöhnlichen Aufenthalt eines Steuerpflichtigen darf die Steuer insgesamt nicht den Betrag übersteigen, den der Steuerpflichtige bei Heranziehung an dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte; das Nähere ist in den Steuerordnungen zu regeln.
(3) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(4) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. |
bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats, |
2. |
bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist, |
3. |
bei Austritt nach Maßgabe des Kirchenaustrittsgesetzes mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist; der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständigen Stelle nachzuweisen, |
4. |
bei Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist, soweit zwischen den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften eine Übertrittsvereinbarung besteht. |
(5) 1Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres und ist Erhebungszeitraum das Kalenderjahr, so wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe (Zwölftelung). 2Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommenssteuerpflicht entspricht. 3Die Zwölftelung erfolgt auch in den Fällen, in denen in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Absatz 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes einbezogen worden sind. 4Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten erhoben, unterbleibt eine Zwölftelung.
§ 3 Bemessungsgrundlagen und Höhe der Steuern
(1) 1Steuern können erhoben werden
1. |
a) |
als Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) oder |
b) |
nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs, |
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2. |
a) |
als Zuschlag zur Vermögensteuer oder |
b) |
nach Maßgabe des Vermögens, |
|
3. |
als Steuer vom Grundbesitz, |
4. |
als allgemeines Kirchgeld, |
5. |
als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), wenn der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird. |
2Die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) nach Nummer 1 Buchstabe a und die Vermögensteuer nach Nummer 2 Buchstabe a werden im Weiteren unter dem Begriff Maßstabsteuer zusammengefasst.
(2) 1Das Kirchgeld nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 kann nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. 2Das Nähere regeln die Steuerordnungen.
(3) 1Die Steuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. 2In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, dass Steuern einer Art auf Steuern anderer Art angerechnet werden.
(4) 1Die Art und die Höhe der Steuern ist durch Beschluss der zuständigen Organe der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft im Voraus festzusetzen, wobei die Festsetzung auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig ist. 2Soweit die Steuer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a erhoben wird, ist sie jeweils nach einem Prozentsatz der ermittelten Maßstabsteuer und soweit die Steuer nach Absatz 1 Nummer 3 erhoben wird, ist sie nach einem Prozentsatz des Grundsteuermessbetrages zu bemessen; die Steuer kann auch nach einem besonderen Tarif erhoben werden. 3Die Festsetzung von Höchstbeträgen ist zulässig.
(5) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Nummer 5 ist § 51a des Einkommenst...