Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:

 

1.

im Bereich der Evangelischen Kirche:

 

a)

die Evangelische Landeskirche Anhalts,

 

b)

die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,

 

c)

die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,

 

d)

die Pommersche Evangelische Kirche,

 

e)

die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,

 

f)

die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,

 

g)

die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens

 

h)

die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen

sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie deren Verbände;

 

2.

im Bereich der Katholischen Kirche:

 

a)

das Bistum Berlin,

 

b)

das Bistum Dresden-Meißen,

 

c)

das Bistum Görlitz,

 

d)

das Bischöfliche Amt Erfurt-Meiningen,

 

e)

das Bistum Magdeburg,

 

f)

das Bischöfliche Amt Schwerin

sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände;

 

3.

die jüdischen Kultusgemeinden;

 

4.

andere Religionsgesellschaften, die die gleichen Rechte haben.

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