[Vorspann]

Die §§ 1 bis 4 des KiStG DDR gelten unverändert weiter

§§ 1 - 3 Abschnitt I. Grundlagen

§ 1 [KiStG DDR gilt unverändert weiter]

§ 1 KiStG DDR

§ 2 [des KiStG DDR gilt unverändert weiter]

§ 2 KiStG DDR

§ 3 [des KiStG DDR gilt unverändert weiter]

§ 3 KiStG DDR

§§ 4 - 14 Abschnitt II. Kirchensteuerliche Rahmenregelungen für den Bereich der Evangelischen Kirche und der Katholische Kirche

§ 4 [des KiStG DDR gilt unverändert weiter]

§ 4 KiStG DDR

§ 5 [Kirchensteuerpflicht]

 

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik haben.

 

(2) 1Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und Wohnsitzbegründung folgenden Kalendermonats, bei Übertritt von der einen zur anderen Kirche jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteupflicht. 2Sie endet

 

1.

bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

 

2.

bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden ist,

 

3.

bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt in dem die Erklärung wirksam geworden ist,

 

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe.

 

(4) 1Der Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur Niederschrift oder durch öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und wird durch eine von diesem erteilte Bescheinigung nachgewiesen. 2§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. 3Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

§ 6 [des DDR-Kirchensteuergesetzes gilt unverändert weiter]

§ 6 KiStG DDR

§ 7 [des DDR-Kirchensteuergesetzes gilt unverändert weiter]

§ 7 KiStG DDR

§ 8 [des DDR-Kirchensteuergesetzes gilt unverändert weiter]

§ 8 KiStG DDR

§ 9 [des DDR-Kirchensteuergesetzes gilt unverändert weiter]

§ 9 KiStG DDR

§ 10 [des DDR-Kirchensteuergesetzes gilt unverändert weiter]

§ 10 KiStG DDR

§ 11 [des DDR-Kirchensteuergesetzes gilt unverändert weiter]

§ 11 KiStG DDR

§ 12 [Anzuwendende Vorschriften, abweichende Festsetzung, Stundung und Erlaß]

 

(1) 1Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, finden auf die Kirchensteuer vom Einkommen die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnabzugsverfahren und auf die Kirchensteuer vom Vermögen die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, sofern in diesem Gesetz und in der kirchlichen Steuerordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Im übrigen sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen sowie der Vorschriften über Strafen und Bußgelder.

 

(2) 1Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlaß oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. 2Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder nlederzuschlagen, bleibt unberührt.

§ 13 [des DDR-Kirchensteuergesetzes gilt unverändert weiter]

§ 13 KiStG DDR

§ 14 [Rechtsbehelfe]

 

(1) Richtet sich der Rechtbehelf gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören und abschließend über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu informieren.

 

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrundeliegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer gestützt werden.

 

(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

§ 15 Abschnitt III. Rahmenregelung für andere steuerberechtigte Religionsgemeinschaften

§ 15 [des DDR-Kirchensteuergesetzes gilt unverändert weiter]

§ 15 KiStG DDR

Abschnitt IV. Melderechtliche Regelungen (aufgehoben)

§§ 16 bis 19 (weggefallen)

§ 20 Abschnitt V. Anwendungsvorschrift

§ 20 [Anwendungsvorschrift - § 20 des DDR-Kirchensteuergesetzes gilt unverändert weiter]

§ 20 KiStG DDR

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