(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen bemisst sich, wenn nur ein Ehegatte der evangelisch-lutherischen oder der Katholischen Kirche angehört (glaubensverschiedene Ehe):
1. |
bei Einzelveranlagung zur Einkommensteuer nach der festgesetzten oder nach § 3 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten. |
3. |
beim Steuerabzug vom Kapitalertrag nach der für den kichenangehörigen Ehegatten einbehaltenen Kapitalertragsteuer; |
4. |
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der für den kirchenangehörigen Ehegatten einbehaltenen oder nach § 3 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer. |
(2) Bei der Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer wird die Kirchensteuer von dem kirchenangehörigen Ehegatten, Elternteil oder Kind nur in Höhe des auf ihn entfallenden Teils an der gemeinsamen Vermögensteuer erhoben.
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