(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen bemisst sich, wenn nur ein Ehegatte der evangelisch-lutherischen oder der Katholischen Kirche angehört (glaubensverschiedene Ehe):

 

1.

bei Einzelveranlagung zur Einkommensteuer nach der festgesetzten oder nach § 3 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten.

 

2.

bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der festgesetzten oder nach § 3 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt. 2Hierbei ist die gemeinsame Einkommensteuer im Verhältnis der Beträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuer-Grundtarif) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergäben, aufzuteilen. 3Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ist § 51a des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 4Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kaptalerträge und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung nach Satz 2 auszuscheiden; dem kirchenangehörigen Ehegatten ist die auf ihn entfallende gesondert ermittelte Einkommensteuer zuzurechnen;

 

3.

beim Steuerabzug vom Kapitalertrag nach der für den kichenangehörigen Ehegatten einbehaltenen Kapitalertragsteuer;

 

4.

beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der für den kirchenangehörigen Ehegatten einbehaltenen oder nach § 3 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer.

 

(2) Bei der Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer wird die Kirchensteuer von dem kirchenangehörigen Ehegatten, Elternteil oder Kind nur in Höhe des auf ihn entfallenden Teils an der gemeinsamen Vermögensteuer erhoben.

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