(1) 1Gehören Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern in folgender Weise erhoben:

 

1.

wenn die Ehegatten oder Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer,

 

2.

wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner oder beide Ehegatten oder Lebenspartner lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

2Die Ehegatten oder Lebenspartner haften als Gesamtschuldner. 3Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner auch für den anderen einzubehalten. 4Wird für einen oder beide Ehegatten oder Lebenspartner die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben, so wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer jedes Ehegatten oder Lebenspartners nach seiner Kirchenmitgliedschaft und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

 

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten oder Lebenspartners einzeln veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedes Ehegatten oder Lebenspartners nach seiner Kirchenmitgliedschaft und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

 

(3) Für die Erhebung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge