Hamburgischer Senat v. 30.5.1997, o. Az, BStBl I 1997, 871
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22.9.1994 (vgl. GVBL Hamburg vom 6.3.1995, Nr. 10, Seite 31, GVBL Schleswig-Holstein vom 27.10.1994, Seite 486, GVBL Mecklenburg-Vorpommern vom 8.11.1994, Nr. 25, Seite 1026) gelten das Diözesanrecht von Osnabrück und Hildesheim sowie das Recht des Bischöflichen Amtes Schwerin auch mit Wirkung für den staatlichen Rechtskreis bis zu einer Neuordnung durch das Erzbistum Hamburg fort. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 geht die Berechtigung, Diözesankirchensteuer zu erheben, von den bisher erhebungsberechtigen Körperschaften auf das Erzbistum Hamburg über.
Für das Erzbistum Hamburg wird folgende Kirchensteuerordnung hiermit erlassen:
§ 1 Kirchensteuerberechtigung
1. Das Recht, Kirchensteuern von den Kirchenangehörigen der römisch-katholischen Kirche zu erheben, steht dem Erzbistum Hamburg, den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden zu.
2. Das Erzbistum erhebt die Diözesankirchensteuer, die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände erheben die Ortskirchensteuern.
§ 2 Kirchensteuerpflicht
1. Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet der Betriebsstättenbesteuerung alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die im Bereich des Erzbistums Hamburg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und9 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung haben.
2. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Begründung des Wohnsitzes oder die Aufnahme in die katholische Kirche folgenden Kalendermonats.
3. Die Kirchensteuerpflicht endet
- bei Aufhebung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
- bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des dem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Austritt folgenden Kalendermonats,
- durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats.
4. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht für das ganze Jahr, so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.
§ 3 Diözesankirchensteuern
Zur Deckung des kirchlichen Finanzbedarfs erhebt das Erzbistum Diözesankirchensteuern, und zwar als
- Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-) steuer,
- Mindestkirchensteuer,
- gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
§ 4 Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen
1. Die in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer zu erhebende Kirchensteuer, wird bei den zu veranlagenden Kirchensteuerpflichtigen nach der Einkommensteuer bemessen; im Lohnsteuerabzugsverfahren wird sie nach der Lohnsteuer bemessen.
2. Die Kirchensteuer vom Einkommen kann in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-) steuer auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens begrenzt werden. Die Begrenzung ist Teil des Kirchensteuerbeschlusses.
3. Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen.
§ 5 Mindestkirchensteuer
1. Die Mindestkirchensteuer wird von den der Veranlagung unterliegenden Steuerpflichtigen und von den Lohnsteuerpfiichtigen erhoben, wenn die im Kirchensteuerbeschluß festgesetzten Freigrenzen überschritten sind.
2. Die Mindestkirchensteuer wird auf die übrigen Kirchensteuern vom Einkommen angerechnet. Die Höhe der Mindestkirchensteuer ist Teil des Kirchensteuerbeschlusses.
§ 6 Beschluß über Art und Höhe der Kirchensteuer
1. Die Steuern und ihre Sätze werden nach Maßgabe der Satzung für den Kirchensteuerrat des Erzbistums Hamburg festgesetzt.
2. Die Steuerbeschlüsse bedürfen ebenso wie die Kirchensteuerordnung, ihre Änderung oder Ergänzungen der Genehmigung staatlicher Behörden.
3. Die Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluß werden vom Erzbischöflichen Generalvikariat in Hamburg im Kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum Hamburg veröffentlicht.
4. Ein Kirchenssteuerbeschluß gilt solange, bis ein neuer, genehmigter Beschluß an seine Stelle tritt.
§ 7 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
1. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird von Kirchenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört und die nicht getrennt veranlagt werden.
2. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehe...