(1) 1Die Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften) können von ihren Angehörigen (Kirchenangehörigen) aufgrund eigener Steuerordnungen Kirchensteuer erheben. 2Kirchensteuern können erhoben werden als
1. |
Steuer vom Einkommen
a) |
in einem Prozentsatz [Bis 29.03.2022: Vomhundertsatz] der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder |
b) |
nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns), |
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2. |
Steuer vom Vermögen
a) |
in einem Prozentsatz [Bis 29.03.2022: Vomhundertsatz] der Vermögensteuer oder |
b) |
nach Maßgabe des Vermögens, |
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3. |
Steuer vom Grundbesitz
a) |
in einem Prozentsatz der Messbeträge der Grundsteuer oder |
a) |
in einem Vomhundertsatz der Meßbeträge der Grundsteuer oder |
b) |
nach Maßgabe des Einheitswerts des Grundbesitzes, |
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4. |
Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen, insbesondere auch als Kirchgeld von Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehört (besonderes Kirchgeld). |
(2) Die Kirchensteuer kann als Steuer der Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften (Landes- oder Diözesankirchensteuer) und als Kirchensteuer der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und der entsprechenden Körperschaften der anderen Religionsgemeinschaften (Ortskirchensteuer) erhoben werden; jede in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichnete Kirchensteuerart kann jedoch nur als Landes-(Diözesan-) Kirchensteuer oder nur als Ortskirchensteuer erhoben werden.
(3) 1Erhebt eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft von einer kirchenangehörigen Person Kirchensteuer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Kirchgeld nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, so sind die Kirchensteuer und das Kirchgeld aufeinander anzurechnen. 2Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag (§ 13 a) ist auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. 3Im Übrigen ist in den Steuerordnungen (Absatz 1) zu bestimmen, inwieweit Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art anzurechnen sind.
(3) 1Erhebt ein Kirchensteuerberechtigter von einem Kirchenangehörigen Kirchensteuer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Kirchgeld nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, so sind die Kirchensteuer und das Kirchgeld aufeinander anzurechnen. 2Im übrigen ist in den Steuerordnungen (Absatz 1) zu bestimmen, inwieweit Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art anzurechnen sind.
(4) 1Für die Kirchensteuer können Höchstbeträge oder Höchstgrenzen bestimmt werden. 2Wird die Höchstgrenze in einem Prozentsatz [Bis 29.03.2022: Vomhundertsatz] des zu versteuernden Einkommens bemessen, so gilt für deren Ermittlung § 51a Abs. 1 bis 2d des Einkommensteuergesetzes (EStG). [Bis 29.03.2022: 3Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag (§ 13a) ist auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.]
(5) Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichnete Kirchensteuer kann von der kirchenangehörigen Person
1. |
als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer insoweit erhoben werden, als sie Eigentümerin von Grundbesitz im Bezirk ihrer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft ist, |
2. |
als Ortskirchensteuer insoweit erhoben werden, als sie Eigentümerin von Grundbesitz im Bezirk einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes ist, die oder der zu ihrer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft gehört. |
(5) Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichnete Kirchensteuer kann von dem Kirchenangehörigen
1. |
als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer insoweit erhoben werden, als er Eigentümer von Grundbesitz im Bezirk seiner Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft ist, |
2. |
als Ortskirchensteuer insoweit erhoben werden, als er Eigentümer von Grundbesitz im Bezirk einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes ist, die oder der zu seiner Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft gehört. |
(6) Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bezeichnete Kirchensteuer darf nur von einer kirchenangehörigen Person erhoben werden, die selbst oder deren Ehegatte eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen hat.
(6) Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bezeichnete Kirchensteuer darf nur von einem Kirchenangehörigen erhoben werden, der selbst oder dessen Ehegatte eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen hat.
(7) 1In Steuerordnungen (Absatz 1) kann bestimmt werden, dass ein Kirchgeld vom Grundbesitz (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) von der kirchenangehörigen Pächterin oder dem kirchenangehörigen Pächter des Grundbesitzes erhoben wird. 2Absatz 5 gilt entsprechend. 3Das Kirchgeld darf von der Pächterin oder dem Pächter nicht erhoben werden, soweit eine steuerberechtigte Religio...