Die Wahl der richtigen Klageart ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage.
1.1 Anfechtungsklage
Sie ist die häufigste Klageart. Sie richtet sich gegen (bereits ergangene) den Steuerpflichtigen belastende Verwaltungsakte, z. B. ESt-Bescheid, Prüfungsanordnung, zu niedrige Eintragung eines Freibetrags im LSt-Ermäßigungsverfahren oder Ablehnung der Investitionszulage. Mit ihr wird entweder die Aufhebung (Aufhebungsklage) oder – bei Geldbescheiden – Abänderung (Abänderungsklage) eines Verwaltungsakts begehrt.
Anfechtungsklage
Der ESt-Bescheid wird angefochten, weil Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht – oder nicht voll – anerkannt wurden.
1.2 Verpflichtungsklage
Die Verpflichtungsklage ist gerichtet auf den Erlass eines vom FA abgelehnten Bescheids, z. B. bei einer ganz oder teilweisen Ablehnung einer Vorläufigkeitserklärung, Stundung oder eines Billigkeitserlasses oder auch bei der Ablehnung des FA aus verfahrensrechtlichen Gründen, im LSt-Verfahren einen Freibetrag einzutragen, oder bei Ablehnung der Investitionszulage aus formellen Gründen. Die Verpflichtungsklage ist auch die richtige Klageart, wenn der Erlass eines vom FA unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.
Verpflichtungsklage
Das FA hat auf einen Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheids wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 AO nicht innerhalb angemessener Frist reagiert.
1.3 Leistungsklage
Wird mit der Klage eine sonstige Leistung des FA (Tun, Dulden oder Unterlassen) begehrt, die nicht in einem Verwaltungsakt (Bescheid) besteht, handelt es sich um eine allgemeine Leistungsklage, z. B. Klage auf Gewährung von Akteneinsicht, auf Unterlassen einer Auskunftserteilung oder Weiterleitung von Erkenntnissen der Steuerfahndung. Sie spielt in der Praxis kaum eine Rolle.
1.4 Feststellungsklage
Mit ihr wird die verbindliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt. Sie ist allerdings nicht zulässig, soweit der Steuerpflichtige sein Klagebegehren durch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage hätte verfolgen können – sog. Subsidiarität –, was i. d. R. der Fall ist. Sie kommt daher selten vor, z. B. zur Feststellung, ob ein Verein befugt ist, Spendenquittungen auszustellen.
In der Praxis spielt die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage eine Rolle. Hat sich ein Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts durch Zurücknahme oder anders erledigt, z. B. durch einen dem Begehren stattgebenden Abhilfebescheid des FA, kann der Kläger nunmehr seine Klage ändern und beantragen festzustellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt bzw. die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig war, wenn er an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse ist zu bejahen, wenn zu erwarten ist, dass das FA auch in den Folgejahren bei gleichem Sachverhalt an seiner Rechtsauffassung festhalten wird (d. h. bei "Wiederholungsgefahr").
Fortsetzungsfeststellungsklage
Die Eintragung eines Freibetrags bei den LSt-Abzugsmerkmalen kann sich nach Ablauf des Monats Februar des Folgejahres beim LSt-Abzug nicht mehr auswirken. Die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage wegen der Eintragung eines Freibetrags im LSt-Ermäßigungsverfahren ist deshalb, wenn bis dahin noch keine Entscheidung ergangen ist, in eine Fortsetzungsfeststellungsklage überzuleiten. Ein berechtigtes Interesse dafür ist gegeben, wenn die Rechtsfrage für die ESt-Veranlagung (d. h. solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist) oder für das LSt-Ermäßigungsverfahren der Folgejahre Bedeutung hat.
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung wird ausnahmsweise auch zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses vor dem Zivilgericht wegen rechtswidrigen Verwaltungshandelns anerkannt, obwohl die Zivilgerichte auch von sich aus die Rechtswidrigkeit zu prüfen haben.
Eine besondere Art der Feststellungsklage ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage, mit der die Feststellung der Nichtigkeit (Unwirksamkeit) eines Bescheids begehrt wird. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist – im Gegensatz zur allgemeinen Feststellungsklage – gegenüber der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nicht subsidiär und daher nicht fristgebunden. Wegen der im Einzelfall häufig zweifelhaften Abgrenzung zwischen anfechtbaren und nichtigen Verwaltungsakten ist es aber zulässig und zweckmäßig, trotz der vom Steuerpflichtigen angenommenen (und vom FA bestrittenen) Nichtigkeit die – befristete – Anfechtungsklage mit dem Antrag auf Aufhebung des nichtigen (unwirksamen) Bescheids zu erheben.