Leitsatz
Ein vierrädriges, offenes, mit Einzelsitz und Motorradlenker ausgestattetes Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von 73 km/h ist ein Pkw und keine Zugmaschine (Lkw).
Normenkette
§ 8 Nr. 2 KraftStG
Sachverhalt
Ein vierrädriges, offenes und mit einem Einzelsitz und einem Motorradlenker ausgestattetes Fahrzeug (12 kW, 246 ccm Hubraum, 395 kg zulässiges Gesamtgewicht, zwei Antriebsachsen) des Herstellers Suzuki, auch Quad oder Ultraleichttraktor genannt, wurde von der Verkehrsbehörde als Zugmaschine Geräteträger zugelassen. Das FA stufte es jedoch als Pkw ein und besteuerte es demzufolge nicht nach dem zulässigen Gesamtgewicht (395 kg), sondern nach dem Hubraum.
Damit war der Halter nicht einverstanden. Seine Klage hatte aber nur vor dem FG Erfolg.
Entscheidung
Der BFH sah aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des FG allein den Schluss als zulässig an, dass es sich um einen Pkw handele. Das Fahrzeug sei nämlich nach seiner Bauart und Ausstattung (insbesondere Höchstgeschwindigkeit) ohne weiteres zur Personenbeförderung geeignet und gleiche weitgehend einem Motorrad. Es erscheine für den Freizeitbetrieb geeignet. Die Anhängerkupplung ändere an der Eignung zur Personenbeförderung nichts, zu der das Fahrzeug zumindest gleich gut wie zur Fortbewegung von Lasten geeignet sei.
Hinweis
Das KraftStG unterscheidet zwischen Pkw und Lkw. Pkw werden im Grundsatz nach dem Hubraum, Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Eine Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht kann günstiger sein als die Pkw-Besteuerung, wenn das Fahrzeug viel Hubraum, aber ein relativ geringes zulässiges Gesamtgewicht hat. Das ist häufig bei Kleinlastern, bestimmten Geländewagen und dgl. der Fall.
Das FA darf solche Fahrzeuge aber nur dann als Lkw (typischerweise: gering) besteuern, wenn sie nach Bauart und Einrichtung vorwiegend zur Lastenbeförderung geeignet und bestimmt sind. Sonst handelt es sich um Pkw oder allenfalls um sog. Kombinationskraftwagen (in vulgo: Kombi oder Caravan), die gleichermaßen zur Personen- wie zur Lastenbeförderung geeignet und bestimmt sind und der Pkw-Steuer unterliegen.
Die Einstufung, welche die Kfz-Zulassungsstelle (Verkehrsbehörde) bei der Zulassung vornimmt, ist für das FA (Finanzbehörde) nicht bindend, der Zulassungsbescheid also nicht etwa Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung. Allerdings werden Kfz-Steuerbescheide im Allgemeinen EDV-programmgesteuert erlassen, wobei die Einstufung der Verkehrsbehörde vom Rechenzentrum der Finanzbehörde übernommen wird (Datenaustausch).
Die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs, die der Halter beabsichtigt, ist steuerrechtlich ohne Belang.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 3.4.2001, VII R 7/00