Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Das Umsatzsteuergesetz stellt besondere Anforderungen an die Inhalte einer ordnungsgemäßen Rechnung. Um aber die Abwicklung des Massengeschäfts zu erleichtern, kann zur Vereinfachung bei der Rechnungserstellung nach § 33 UStDV bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag seit dem 1.1.2017 nicht mehr als 250 EUR (Kleinbetragsrechnung) ausweist, auf bestimmte Angaben in der Rechnung verzichtet werden.
Geplant war durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz, den Grenzbetrag für die Kleinbetragsrechnung mit Wirkung vom 1.1.2017 auf 200 EUR heraufzusetzen. Allerdings war das Gesetz im Bundesrat blockiert worden. In der dann Mitte 2017 verabschiedeten Fassung des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes ist dann der Grenzbetrag auf 250 EUR festgelegt worden. Die Regelung trat rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft.
Eine Kleinbetragsrechnung muss nach § 33 UStDV mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (zutreffende Leistungsbeschreibung) und
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.
In einer Kleinbetragsrechnung muss nicht die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers angegeben werden.
In einer Kleinbetragsrechnung kann über mehrere erbrachte Leistungen einheitlich abgerechnet werden. Soweit in der Kleinbetragsrechnung über Leistungen abgerechnet wird, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, müssen die Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nach Steuersätzen getrennt werden. Der Gesamtbetrag der Rechnung darf auch in diesem Fall den Gesamtbetrag von 250 EUR nicht übersteigen.
Soweit von einem Unternehmer eine einheitliche Leistung ausgeführt wird, kann nicht mit mehreren Kleinbetragsrechnungen abgerechnet werden.
Soweit die Rechnung den Gesamtbetrag von 250 EUR (bis 31.12.2016: 150 EUR) überschreitet, hat der Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erhalten. Dieser Rechtsanspruch kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen o. ä. ausgeschlossen werden, ist aber nur auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Verjährungsfrist auf Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung beträgt 3 Jahre.
In einer Kleinbetragsrechnung muss der Steuersatz als Zahl (19 % oder 7 %) in der Rechnung angegeben sein. Eine Angabe, wie "inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer" oder "inklusive Regelsteuersatz" ist nicht ausreichend und eröffnet bei dem Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzugsanspruch.
Der Steuersatz in einer Kleinbetragsrechnung kann auch zu einem unberechtigten Steuerausweis oder einem unrichtigen Steuerausweis führen. Rechnet ein Kleinunternehmer mit einer Kleinbetragsrechnung ab, in der er "enthält 19 % Umsatzsteuer" angibt, ist dies ein unberechtigter Steuerausweis – der Kleinunternehmer schuldet aus dem angegebenen Gesamtbetrag 19 % Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Gibt ein regelbesteuerter Unternehmer in einer Kleinbetragsrechnung für eine dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegende Lieferung fehlerhafterweise "enthält 19 % Umsatzsteuer" an, schuldet er den Differenzbetrag zu 7 % als unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG.
Nicht mit einer Kleinbetragsrechnung darf in den folgenden Fällen abgerechnet werden:
- Es wird eine Lieferung ausgeführt, deren Ort sich bei einer Lieferung zwischen zwei Mitgliedstaaten nach § 3c UStG in den Bestimmungsmitgliedstaat verlagert (Versandhandelsregelung).
- Es wird eine steuerbare, aber steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG ausgeführt.
- Es wird eine Leistung ausgeführt, bei der der Leistungsempfänger nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) zum Steuerschuldner wird.
Konsequenzen für die Praxis
Die Finanzverwaltung hat jetzt den UStAE an allen Stellen angepasst, an denen der Grenzbetrag der Kleinbetragsrechnung noch mit dem alten Wert von 150 EUR angegeben war. Der neue Grenzbetrag von 250 EUR gilt für alle ab dem 1.1.2017 ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Damit ist für die Praxis eine erfreuliche Vereinfachung erreicht worden. Ob allerdings die rückwirkende Einführung in der Praxis viel hilft, kann bezweifelt werden, da kaum ein Unternehmer im Vorgriff und Vertrauen auf eine Änderung schon zu Beginn 2017 von einem höheren Grenzbetrag als 150 EUR ausgegangen sein wird.
Vorsicht ist bei Rechnungen von mehr als 150 EUR bis 250 EUR angeraten, die in den ersten Monaten von 2017 noch als "große" Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG ausgestellt worden sind. Diese Rechnungen gelten nicht automatisch als Kleinbetragsrechnungen. Insbesondere ergeben sich in der Praxis Schwierigkeiten, wenn in solchen Rechnungen ein abweichender Leistungsempfänger (z. B. e...