Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kleinunternehmer müssen regelmäßig keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, da ihre Umsatzsteuerzahllast im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen hat und sie üblicherweise – bis Ende 2024 – von der Finanzverwaltung von der Verpflichtung, Voranmeldungen abgegeben zu müssen, befreit werden. Nach den bis Ende 2024 geltenden Bedingungen sind sie aber verpflichtet, jährlich Umsatzsteuererklärungen abzugeben, in denen der Gesamtumsatz des Vorjahrs und des Erklärungsjahrs anzugeben ist. Die Umsatzsteuer für die vom Kleinunternehmer ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze wird bis Ende 2024 nicht erhoben.
Änderung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und Erklärungen ab 2025
Durch das Wachstumschancengesetz ist m. W. v. 1.1.2025 eine Änderung bei den Erklärungspflichten umgesetzt worden. Grds. sind Kleinunternehmer nicht mehr verpflichtet, Voranmeldungen abzugeben, sie können aber von der Finanzverwaltung individuell zur Abgabe von Voranmeldungen aufgefordert werden. Ebenso müssen Kleinunternehmer ab 2025 keine Jahressteuererklärungen mehr abgeben, soweit sie nicht unmittelbar dazu aufgefordert sind oder aus anderen Gründen Steuerbeträge schulden. Dies gilt erstmalig für die Jahressteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2024.
Der Kleinunternehmer darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Soweit Umsatzsteuer in Rechnungen gesondert ausgewiesen wird, schuldet der Kleinunternehmer diese bis zum 31.12.2024 nach § 14c Abs. 2 UStG. Auch der Hinweis (z. B. in einer Kleinbetragsrechnung bis 250 EUR), dass in dem Betrag 7 % oder 19 % Umsatzsteuer enthalten sind, führt zu einem solchen unberechtigten Steuerausweis, der dem Grunde nach zu einer geschuldeten Umsatzsteuer führt. Soweit allerdings über eine vom Kleinunternehmer tatsächlich ausgeführte Leistung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer gegenüber einem Nichtunternehmer (Endverbraucher) abgerechnet wird, entsteht aufgrund fehlender Gefährdung des Steueraufkommens keine Umsatzsteuer.
Rechnungsangaben
Der Kleinunternehmer muss in seiner Rechnung seine Steuernummer oder USt-IdNr. mit angeben. Allerdings werden sich hier kaum Rechtsfolgen für den Kleinunternehmer und den Leistungsempfänger ergeben.
Der Kleinunternehmer hat keinen Vorsteuerabzug aus der ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nach § 15 UStG. Dies gilt entsprechend auch für die Fälle, in denen der Kleinunternehmer aufgrund von innergemeinschaftlichen Erwerben oder dem Reverse-Charge-Verfahren Umsatzsteuer schulden sollte, diese Beträge sind grundsätzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Systematische Änderung zum 1.1.2025
Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs ergibt sich für den Kleinunternehmer bis zum 31.12.2024 aufgrund der ausdrücklich in § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG aufgenommenen Regelung, dass die Vorschriften des § 15 UStG keine Anwendung finden. Ab dem 1.1.2025 ergibt sich keine spezielle Regelung für den Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Kleinunternehmer aus § 19 UStG. Da Kleinunternehmer aber ab 2025 "steuerfreie" Umsätze ausführen, gilt der allgemeine Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Die Vorschriften über die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer, die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben sowie die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und § 25b Abs. 2 UStG gelten auch für den Kleinunternehmer. Dies bedeutet insbesondere, dass der Kleinunternehmer bei Leistungen ausländischer Unternehmer oder bei bestimmten Bauleistungen zum Steuerschuldner wird und die Umsatzsteuer anmelden und abführen muss.
Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Leistungen ausländischer Unternehmer
Kleinunternehmer K nimmt im Januar 2024 eine Rechtsberatung des in Österreich ansässigen Rechtsanwalts R in Anspruch. R berechnet K vereinbarungsgemäß noch im Januar 1.000 EUR.
Die Leistung des R ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland ausgeführt und damit steuerbar und steuerpflichtig. Da R ein ausländischer Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 7 UStG ist, wird K nach § 13b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung. Der Zahlbetrag von 1.000 EUR stellt die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG dar, sodass eine Umsatzsteuer von (1.000 EUR x 19 % =) 190 EUR entsteht. Diese Umsatzsteuer muss K im Januar 2024 (Monat der Ausführung der Leistung) anmelden und an sein Finanzamt abführen, da ihm als Kleinunternehmer kein Vorsteuerabzug zusteht.
Keine Steuerschuld des Leistungsempfängers, wenn Leistender Kleinunternehmer ist
Das Reverse-Charge-Verfahren gilt aber für einen regelbesteuerten Leistungsempfänger nicht, wenn ein Kleinunternehmer eine Leistung ausführt, die dem Grunde nach unter § 13b UStG fallen würde.
Ab dem 1.1.2025 fallen die Leistungen von Kleinunternehmern grds. nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 13b UStG, da ab diesem Zeitpunkt von ...